Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für Darlehensvertrag
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Zivilrecht | No Comments
21st Feb 2014
In vielen Fällen sind die Sparkassen und Banken zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet. Denn bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme – wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird – dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig (h.A. in Rspr.).
Das LG Stuttgart (5.2.2014 – 13 S 126/13) hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann der Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verjährt. In seiner Entscheidung stellt das LG für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt ab, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGG vorliegen. Danach setzt zwar der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.). Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.
Der auf Rückzahlung des – in einer nach § 307 BGB unwirksamen Bankklausel – vereinbarten Bearbeitungsentgelts für einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 gerichtete Bereicherungsanspruch war demnach im Jahr 2013 noch nicht verjährt.