Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.12.2016 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil v. 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R

Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom

Hinweis Gericht

Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2016 entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann. Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14452&pos=0&anz=25


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid v. 09.09.2014 – S 7 AS 2007/14 – Klage beim LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 26.07.2016 – L 12 AS 4273/14 – abgewiesen ( n. v. )

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.016 – L 12 AS 4273/14 – ( n. v. )

Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Schuldentilgung.

Die Entscheidung, aus einer Einmalzahlung von 20.000,00 EUR nicht den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern Schulden zu tilgen, stellt eine unmittelbar auf die Minderung des eigenen Vermögens gerichtete Handlung dar, die also sozialwidrig sein kann, auch wenn sie generell – losgelöst von der Tatsache des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners – von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde, § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3. Die Klägerin, die seit 2011 im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist im laufenden Leistungsbezug einmaliges Einkommen i.H.v. 20.000 Euro zugeflossen, welches die Klägerin nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung verwandt hat und hierdurch sogleich wieder eine neue Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat.

4. Dieses Verhalten widerspricht der der Klägerin gem. § 2 Abs.2 SGB II obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe, so dass die Tilgung privater Schulden zulasten des steuerfinanzierten Fürsorgesystems des SGB II sozialwidrig im Sinne des SGB II ist (wie hier: SG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2010 – S 25 AS 1128/08 ).

5. Aus dem Umstand, dass § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Aufrechnung von Ersatzansprüchen aus den §§ 34 und 34a SGB II mit Ansprüchen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich vorsieht, folgt, dass der Bezug von Hilfeleistungen per se keine Härte begründen kann.


Rechtstipp:  Grundsätzlich kann die Nutzung von Einkünften für die Tilgung von Schulden sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II sein (BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R ; BSG, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 38/12 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 76/12 R ). Denn dies bedeutet im Falle des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners stets, dass eine wirtschaftliche Verschiebung zu Gunsten von Einzelnen (Leistungsbezieher und Gläubiger) und zu Lasten der Allgemeinheit eintritt. Daran hat die Allgemeinheit grundsätzlich kein Interesse.


Dazu die Leitsätze aus Juris zu SG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 09.09.2014 –  S 7 AS 2007/14

Die Tilgung von Schulden während des laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB II kann sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II sein, auch wenn Schuldentilgung an sich von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird.Sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II setzt kein rechtswidriges Verhalten voraus. Bei rechtmäßigem Verhalten kommt es für die Bestimmung der Sozialwidrigkeit auf die Abwägung an, ob das die Hilfebedürftigkeit herbeiführende Verhalten im Einzelfall als höherrangig zu bewerten ist als das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit daran, dass existenzsichernde Sozialleistungen nur solchen Personen gewährt werden, die tatsächlich außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei dieser Abwägung sind Schulden gegenüber Privatpersonen, zu denen der Leistungsbezieher ein besonders enges persönliches Verhältnis hat (hier: Mutter und Freundin), ebenso zu behandeln wie Schulden gegenüber kommerziellen Darlehensgebern (z. B. Banken). Ob der Leistungsbezieher eine erhöhte moralische und/oder emotionale Verpflichtung zur Rückzahlung solcher privaten Schulden empfindet, ist nicht relevant.


2. 2 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.09.2016 – L 6 AS 373/13

Zur Rückzahlung darlehensweiser gewährter Leistungen – § 23 Abs. 5 SGB II

Leitsatz ( Juris )

1.Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent.

2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.

3.Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkraftttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB analog).

4.Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II unbeachtlich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188774&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


S. dazu Pressemitteilung LSG Darmstadt v. 15.12.2016 – Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung

Auch bei Gütertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen

Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig und erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an. Daher ist der Verkaufserlös des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher Gütertrennung auf das Vermögen anzurechnen. Ein zuvor gewährtes Hartz- IV-Darlehen ist entsprechend zurückzuzahlen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 12/2016 v. 15.12.2016: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.11.2016 – L 19 AS 1375/15

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode, welche beim Umzug beschädigt wurden.

Keine Erstausstattung vom Jobcenter, wenn die Hilfebedürftige nicht beweisen kann, dass die Möbel beim Umzug beschädigt wurden.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Schäden am Umzugsgut müssen vom Jobcenter nicht übernommen werden. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten.

2. Um sich gegen Schäden am Umzugsgut abzusichern, hat ein Leistungsbezieher – wie jeder andere Nicht-Leistungsbezieher auch – entweder eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder er muss sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an den Schadensverursacher halten.

3. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auch dann erfüllt seien, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich sei, weil der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.11.2016 – L 11 AS 721/16 B ER

Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages sowie eine entsprechende Antragstellung durch das Jobcenter ( hier rechtmäßig )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zwar ist der Bescheid vom JC zunächst lediglich als "Bitte" formuliert, sie möge einen Rentenantrag stellen (vgl hierzu SG Mainz vom 17.11.2015 – S 14 AS 956/14 ), gleichwohl geht aus der weiteren Formulierung des Bescheides unzweifelhaft hervor, dass es sich um eine verbindliche Aufforderung handelt.

2. Der Fall, dass die vorgezogene Altersrente nicht bedarfsdeckend sei, sei nicht atypisch. Einstweiliger Rechtsschutz sei auch im Hinblick auf eine Rentenantragstellung durch das JC nicht zu gewähren.

3. Ohne Belang ist vorliegend, dass in § 6 Satz 1 der UnbilligkeitsV idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vom 04.10.2016 (BGBl I 2210) künftig vorsieht, dass die Inanspruchnahme einer Rente auch dann unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Ein solcher Fall wäre vorliegend derzeit nicht auszuschließen, jedoch tritt die neue Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsV erst ab 01.01.2017 in Kraft (Art 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung) und ist derzeit demnach noch nicht anzuwenden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189290&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 5 LSG München, Beschluss v. 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E

Fehlende Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr

Leitsatz ( Juris )

1. Unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alt VV RVG ist nur ein nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen. (amtlicher Leitsatz)

Ein nach § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genügt insoweit nicht. (amtlicher Leitsatz)

2. Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. 3. Dabei hat die Initiative für den Vergleichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen. (amtlicher Leitsatz)

4. Zur Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse. (amtlicher Leitsatz)

Eine fiktive Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG erfordert die konstitutive Mitwirkung des Gerichts an der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich in der Gestalt einer inhaltlichen Initiative zum Vergleichsabschluss . (redaktioneller Leitsatz)

5. Eine Verwirkung des unbefristeten Kosten-Erinnerungsrechts verangt, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten auf die Erledigung der Kostenfrage eingestellt haben. (redaktioneller Leitsatz)

S. a. dazu: Fiktive Terminsgebühr nur bei Initiative für den Vergleichsabschluss durch das Gericht?

Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 29.11.2016  – L 15 SF 97/16 E auf den Standpunkt gestellt, dass unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von VV 3106 Anmerkung Satz 1 Nr. 1 2. Alt. RVG  nur ein nach § 101  Abs. 1 Satz 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen sei, ein nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genüge insoweit nicht. Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sei die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits, dabei habe die Initiative für den Vergeichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgeber; dieser wollte im Zusammenhang mit den zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr beim Vergleichsabschluss beseitigen; Es gebe keinen sachlichen Grund, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren sondern Betragsgebühren erhoben werden. Genau dazu führt aber die Auffassung des LSG Bayern.

Quelle: http://community.beck.de/2016/12/11/fiktive-terminsgebuehr-nur-bei-initiative-fuer-den-vergleichsabschluss-durch-das-gericht


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 06.12.2016 – S 18 AS 3493/16 ER

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Voraussetzung des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 3 SGB X ist der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines laufenden Leistungsbezuges.

2. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit am Ende eines Bewilligungszeitraumes und am Anfang eines neuen Bewilligungsabschnittes ist der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I eröffnet. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I muss derjenige Sozialleistungsträger vorleisten, der zuerst angegangen worden ist, d. h. derjenige der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst worden ist. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

 
3. 2 Sozialgericht Dresden, Beschluss v. 24.11.2015 – S 32 AS 4260/16 ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Sozialhilfe – Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 – Leistungsausschluss nach dem SGB XII

Leitsatz ( Juris )

Ausschluss von EU-Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder die nicht aufenthaltsberechtigt sind, von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189332&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Rechtstipp: Lesenswerte Auseinandersetzung mit der BSG-Rspr zu SGBII/SGBXII-Leistungen für EU- Ausländer (kostenpflichtig): https://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/der-umweg-als-ziel-die-bsg-entscheidungen-zu-leistungsausschluessen-fuer-auslaender-im-sgb-ii/detail.html

 
3. 3 Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. August 2016 (Az.: S 43 AS 185/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter der Bedingung, dass die Antragstellerin sowohl einen Abschluss ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweist als auch dem Jobcenter gegenüber Nachweise über ihre Bewerbungsbemühungen vorlegt, ist unzulässig. Die Sanktionstatbestände, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs von Arbeitslosengeld II bewirken, sind in den §§ 31 ff. SGB II abschließend geregelt.

2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) kann stets nur im Hinblick auf die nach dem SGB II leistungsberechtigte Person und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller/innen beantwortet werden. Einzig für den Personenkreis der gemäß dem SGB II anspruchsberechtigten Menschen ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Begrenzungen.

3. Eine analoge Anwendung der aus § 9 Abs. 5 SGB II hervorgehenden Ausnahmevorschrift kann deshalb im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfolgen.


3. 4 Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 30. November 2016 (Az.: S 39 AS 289/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.

2. § 9 Abs. 5 SGB II stellt lediglich eine Regelung zur Einkommensberücksichtigung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Verwandten oder Verschwägerten dar.

3. Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, wenn die Tochter der Antragstellerin nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, weil sie ihren existenznotwendigen Bedarf aus Unterhaltszahlungen, Kinderwohn- und Kindergeld voll und ganz decken kann, kein Raum (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). – Sobald dieses Kind bedürftig sein sollte, bildet es eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und würde nach dieser Maßgabe Leistungen erhalten.


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.11.2016 – L 7 AL 126/15 18.11.2016

Leitsatz ( Juris )

1.Für die Beurteilung, ob ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung i.S.v. § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung an. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist.

2.Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen, ausgeschlossen ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.10.2016 – L 8 SO 246/15

Zusicherung künftigen Verhaltens eines Sozialhilfeträgers, Basistarif, Klageänderung, Sicherstellungsauftrag, Kassenärztliche Vereinigung

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Versorgungssituation bei im Basistarif Versicherten. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Erstattung des Basistarifes deckt den Bedarf in der Sozialhilfe. (amtlicher Leitsatz)
3. Zur Vereinbarkeit einer Versicherung im Basistarif mit Grundrechten. (amtlicher Leitsatz)
4. Zu den Voraussetzungen einer Klageänderung. (amtlicher Leitsatz)
5. Weiterführung des Urteils des Bayer. LSG vom 19. Juli 2011, L 8 SO 26/11. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

6. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.08.2016 – L 7 BK 15/15 NZB

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – fehlende Klärungsbedürftigkeit – Kinderzuschlag – Aufhebung der Bewilligung wegen im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nicht vorhersehbaren Einkommens – Anwendbarkeit des § 48 SGB 10 – Divergenz – Bindung des Beschwerdegerichts an die Hilfsbegründung, dass die Voraussetzungen der obergerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien

Leitsätze ( Juris )

1. Eine zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nicht voraussehbare zusätzliche Jahresgratifikation stellt kein schwankendes Einkommen dar, deren Berücksichtigung nur im Rahmen des § 45 SGB X möglich wäre, weil nur mit vorläufigem und nicht mit endgültigem Bescheid zu bewilligen gewesen wäre.

2. Weicht ein Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, erklärt aber gleichzeitig mit einer salvatorischen Erwägung, dass die Voraussetzungen der nicht berücksichtigten Rechtsprechung auch erfüllt seien, ist das Beschwerdegericht an diese Hilfsbegründung gebunden, selbst wenn sie offensichtlich falsch ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


7. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente

Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

Weiter: Medieninformation Nr. 26/16: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14460&pos=0&anz=26


BFH, 07.07.2016 – III R 19/15: Für Kindergeld auch bei Krankheit zum Arbeitsamt – Ausnahme: Das Kind ist so schwer krank, dass es tatsächlich nicht das Haus verlassen kann.

BFH, Urt. v. 07.07.2016 – III R 19/15

Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses

Kind bei Meldung als Arbeitsuchender – Arbeitsunfähigkeit des Kindes

Leitsätze

1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).

2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=2016-07-07&Aktenzeichen=III%20R%2019%2F15


Sofort Arbeitslosengeld trotz „Turboprämie“ – BSG, 08.12.2016 – B 11 AL 5/15 R

Erhalten Arbeitnehmer nach ihrer Entlassung Geld für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, haben sie dennoch sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Denn diese sogenannte „Turboprämie“ gilt nicht als Entlassungsentschädigung, urteilte am Donnerstag, 08.12.2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 5/15 R).

Quelle: http://www.kanzlei-blaufelder.com/arbeitslosengeld-turbopraemie-arbeitsrecht-mediation-dornhan/


FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 09.09.2016, 6 K 99/16 – Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

1. Besteht kein gemeinsamer Haushalt des im Inland lebenden Vaters mit seinen im Ausland lebenden Kindern, ist nicht der Vater nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, sondern der mit den Kindern in einem Haushalt lebende Elternteil.

2. In einem derartigen Fall steht der Kindergeldanspruch auch dann nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zu, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml;jsessionid=125491C0049C49CD286C172B62110D60.jp16?showdoccase=1&doc.id=STRE201670844&st=ent

 
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 104/2016 v. 14.12.2016 – Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener Verfahren im Ausland

weiter.: https://www.juris.de/jportal/portal/t/5i9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161202749&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pressemitteilung des BverwG Nr. 103/2016 v. 14.12.2016 – Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt Rechte des Ausländers nicht

Das BVerwG hat entschieden, dass im Falle, in dem gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen worden ist, die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG keine eigenen Rechte des Ausländers verletzt.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/5i9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161202748&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für Flüchtling aus anderem Bundesland

Ein Flüchtling kann trotz Wohnsitzauflage unter Umständen auch Hartz-IV-Leistungen in einem anderen Bundesland beanspruchen. Das geht aus einem am Mittwoch (14.12.2016) veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts NRW hervor.

Weiter: http://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/jobcenter-hartzvier-nrw-100.html

 
Regierung treibt soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen weiter voran

Und wieder wird am menschenwürdigen Existenzminimum für Flüchtlinge gesägt: Mit der geplanten Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind nochmalige gravierende Leistungskürzungen binnen weniger Monate geplant.

weiter: https://www.proasyl.de/news/regierung-treibt-soziale-ausgrenzung-von-fluechtlingen-weiter-voran/

 
Keine Zustimmung zum Asylbewerberleistungsgesetz

Der Bundesrat hat dem Asylbewerberleistungsgesetz am 16.12.2016 nicht zugestimmt.

Das vom Bundestag am 01.12.2016 verabschiedete Gesetz sah eine Anpassung der Regelbedarfe und neue Bedarfsstufen für Asylsuchende in Sammelunterkünften vor. Es sollte eigentlich bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nicht verkündet werden. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/kdy/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161202790&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Wir wünschen allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de