1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteile vom 03.12.2015 – B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R
Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
Hinweis Gericht:
Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=0&anz=28
S. a. dazu: Minimalleistungen auch ohne Aufenthaltsrecht, ein Beitrag von Prof. Dr. Constanze Janda: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistungen-eu-buerger-ohne-aufenthaltsrecht/
und Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015, Punkt 1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1919/
1. 2 BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R
Tilgungsleistungen für Wohneigentum – zuschussweise – Prognose – Vermögensaufbau findet nur in einer überschaubaren Übergangszeit statt – lange Restlaufzeit im Rahmen der Anschlussfinanzierung gerade während des SGB II-Leistungsbezugs – Nähe zum Altersrentenbezug (mit höheren Einkünften)
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.
2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
1. 3 BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R
Leistungen für Unterkunft und Heizung für ein Eigenheim – Heizkosten – – Betriebsstrom für die Heizungsanlage ab 1.1.2011 kein Bestandteil des Regelbedarfs
Stromkosten einer Heizungsanlage sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
Betriebsstrom für Heizanlagen ist auch nach dem 1.4.2011 als Bestandteil der Heizkosten i. S. von § 22 SGB II zu übernehmen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
Rechtstipp: ebenso: BSG, Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B -, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 – L 13 AS 1806/14
Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Rentennachzahlung aus privater Berufsunfähigkeitsrente) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändere deren Qualifizierung als laufende Einnahme grundsätzlich nicht. Beispiele für laufende Einnahmen seien daher regelmäßig zu zahlende Löhne, Deputate, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und regelmäßig wiederkehrend gezahlte Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld und Renten.
Leitsatz ( Juris )
Eine nach Rechtsgrund laufende, wiederkehrende Leistung in monatlich gleicher Höhe (hier: private Berufsunfähigkeitsversicherung) ist auch im Falle einer einmaligen nachträglichen Gesamtauszahlung als laufende Leistung i.S. des § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu behandeln. Eine Anwendung der Verteilregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II über § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist ausgeschlossen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 – S 11 AS 1263/14 – Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 B und zur Nachzahlung von Verletztenrente: LSG NRW v. 22.7.2013 – L 2 AS 738/13 B
2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2015 – L 13 AS 3773/14 – Die Revision wird zugelassen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Absetzung der Versicherungspauschale – Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen – Angemessenheit – preisgünstige Erweiterung des Versicherungsschutzes
Leitsatz ( Anlehnung an LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2015 – L 13 AS 4522/13 )
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2015 – L 16 AS 510/15 B ER – rechtskräftig
Einstweiliger Rechtsschutz bei Überprüfungsverfahren
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht unzulässig, wenn nach Eintritt der Bestandskraft von Erstattungsbescheiden ein Verfahren gemäß § 44 SGB X noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Erstattungsbescheide offensichtlich ist und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist.
3. Bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens würde die Untersagung der Vollstreckung der Wertung des § 257 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung widersprechen, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, sobald der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 – L 11 AS 502/14 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthalts – Rückausnahme für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kap 2 Abschn 5 AufenthG 2004 – nachziehende Familienangehörige
Kein Leistungsausschluss für nachziehende Familienangehörige eines Ausländers mit Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Leitsatz ( Juris )
Familienangehörige eines Ausländers, der einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels AufenthG besitzt und daher aufgrund der Rückausnahme in § 7 Abs 1 Satz 3 SGB II Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II ist, unterfallen ebenfalls keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, wenn sie nach Deutschland nachziehen und ihnen ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Zweiten Kapitels AufenthG erteilt wird. Eine abweichende Handhabung ist bereits nach der Grundstruktur des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht gerechtfertigt und widerspricht auch den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150007256&st=null&showdoccase=1
2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 – L 19 AS 924/15
Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualität nicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 72, vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 und vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rn. 30; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 70.2; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37, wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).
2. Der Nachzahlungsbetrag einer an sich laufend zu zahlenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" und daher als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Danach gilt für laufende Einnahmen die in größeren zeitlichen Abständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Ein solcher Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.) zum Begriff der "laufenden Leistung" nur dann gegeben, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es etwa bei jährlichen Sonderzahlungen oder nicht regelmäßig zu zahlenden Prämien der Fall ist. Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen daher nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht in aufeinander folgenden Monaten gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 33; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 B; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 – S 33 AS 133/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zu Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Rentennachzahlung aus privater Berufsunfähigkeitsrente) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 – L 13 AS 1806/14 ; zur Kindergeldnachzahlung:SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2015 – S 61 AS 22013/15 ER ; LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 – L 19 AS 1860/13 B; offen gelassen: LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2015 – L 7 AS 1321/14 B ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2015 – L 31 AS 1571/15 ; ebenso zum ALG I: SG Duisburg, Urt. v. 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13; SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 – S 15 AS 58/14, zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 – S 11 AS 1263/14 – Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 B und aktuell zur Krankengeldnachzahlung – Bay LSG, Beschluss vom 15.07.2015 – L 11 AS 389/15 NZB ; SG Hannover, Beschluss v. 27.07.2015 – S 48 AS 2399/15 ER ( Krankengeldnachzahlung in Anlehnung an BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R); LSG NRW v. 22.7.2013 – L 2 AS 738/13 B – ( Nachzahlung von Verletztenrente ); a. A. zur Elterngeldnachzahlung: SG Augsburg, Urteil vom 21.08.2015 – S 8 AS 126/15
2. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 – L 2 AS 1199/15 B ER – rechtskräftig
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht.
Leitsatz ( Redakteur )
Der Senat hält – in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des LSG NRW vom 29.06.2015 zum Az. L 12 AS 862/15 B ER sowie vom 06.07.2015 zum Az. L 19 AS 931/15 B ER – in ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Beschluss vom 17.11.2015, L 2 AS 1821/15 B ER ) daran fest, dass eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist und nicht bereits generell eine Kündigung ausreichend ist, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. der 7. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 – L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B ).
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 SG Neubrandenburg, Urteil vom 12.11.2015 – S 14 AS 969/15
Grundsicherung nach dem SGB II – vorläufige Bewilligung – endgültige Leistungsfestsetzung – Erstattungsforderung – Verjährungsregelung
Auch im Falle einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen kann sich die Behörde nicht unbegrenzt Zeit lassen und trotz vollständig geklärter Sach- und Rechtslage auf Dauer keine endgültige Entscheidung treffen.
Leitsatz ( Juris )
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend anzuwenden.
Rechtstipp: vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, die augenscheinlich eine Anwendung der Jahresfrist für möglich halten; a. A. SG Berlin, Urteil v. 21.08.2013 – S 205 AS 15021/11
3. 2 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.11.2015 – S 30 AS 3827/15 ER
Slowakischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II bzw. SGB XII- Leistungen.
Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß
Hinweis ( Gericht )
1. Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.12.2015 – Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2015 – L 6 AS 1583/15 B ER – rechtskräftig – Hartz-IV-Ausschluss von EU-Ausländern weiter streitig, BSG, Urteile vom 03.12.2015 – B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und – B 4 AS 43/15 R
3. 3 SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2015 – S 27 AS 4097/12
Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorgaben.
2. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind.
3. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs steht der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen ( Anlehnung an SG Dortmund, Urteil v. 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12).
S. a. dazu: Wie das Jobcenter Märkischer Kreis das Bildungspaket (BuT) unterläuft, ein Beitrag von Ulrich Wockelmann: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/politik/wie-das-jobcenter-maerkischer-kreis-das-bildungspaket-but-unterlaeuft-d606036.html
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4. 1 SG Kiel, Urt. v. 27.08.2015 – S 26 SO 88/13
Rückwirkende Änderung der Leistungshöhe in der Altersgrundsicherung erst ab Mitteilung der Änderung
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sind diese erst ab dem Monat, in dem die Änderung dem Grundsicherungsträger mitgeteilt wird, zu berücksichtigten.
Siehe dazu Beitrag von RA Helge Hildebrandt, abgedruckt in HEMPELS 11/2015: http://sozialberatung-kiel.de/2015/12/04/rueckwirkende-aenderung-der-leistungshoehe-in-der-altersgrundsicherung-erst-ab-mitteilung-der-aenderung/
Rechtstipp: Thüringer LSG, Urteil v. 09.09.2015 – L 8 SO 273/13 – rechtskräftig – Die Änderung von Leistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrifft nur solche Änderungen, die während eines Bewilligungszeitraumes eintreten.
Hat der Träger der Sozialhilfe dagegen einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen und sind deshalb Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist die Regelung des § 44 SGB X anzuwenden und der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage 2015, § 44 Rn. 11; zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 8/06 R ).
5. Wohngeldgesetz 2016 – Gesetz mit Fallen, ein Beitrag von Herbert Masslau
weiterlesen: http://www.herbertmasslau.de/wohngeldgesetz-2016.html
6. Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers bei Verpflichtungserklärung – Az. 6 K 2120/15.TR
Das VG Trier hat entschieden, dass eine abgegebene Verpflichtungserklärung für einen Ausländer nicht zur Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim führt, wenn dem Ausländer zuvor eine von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/4ko/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151202732&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de