Erstellt: Montag, 25.11. 07:51
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 47/2013
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit – Einkommensberücksichtigung – Abfindungszahlung – Verteilzeitraum – Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Einkommensverbrauchs
Leitsätze:
1. Waren die Mittel aus der Abfindung tatsächlich und unwiederbringlich verbraucht, standen "bereite Mittel" also bei den erneuten Bewilligungen tatsächlich – auch nicht als Restbeträge – zur Verfügung, erweisen sich diese nicht als anfänglich rechtswidrig i.S. von § 45 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X. Insofern haben die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der nur normativen und als Berechnungsgrundlage zu verstehenden Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V den Vorrang ( vgl. BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R mit Verweis auf § 34 SGB II).
2. Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag aus der Abfindung nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13185&pos=3&anz=146
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 – L 7 AS 1745/11 – Zur Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit beim Verbrauch der Zinsen aus dem Bausparvertrag zur Schuldentilgung.
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.06.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Unangemessenheit der Heizkosten – Funktion des Grenzwertes eines Heizkostenspiegels – Kostensenkungsverfahren – Zumutbarkeit eines Umzugs – Wirtschaftlichkeitsvergleich
Leitsätze:
1. Die sog. 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen gilt auch für Heizkosten.
2. Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die "typischen" Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment "typischen" Gebäudestandard und den technischen Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Der Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert als Quadratmeterhöchstgrenze, wie ihn das Jobcenter mit den Kosten für einen Energieverbrauch von 148 kWh pro Jahr und Quadratmeter Wohnfläche beschrieben hat, würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (BSG Urteil vom 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R). Solche Schätzungen eines pauschalen Wertes "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage sind bei Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ); dies gilt für Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gleichermaßen.
3. Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog. bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des Heizspiegels an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das SGB II (vgl die Stellungnahme der co2online gGmbH vom 12.10.2012 unter http://www.heizspiegel.de/heizspiegelkampagne/hart z-iv/index.html), hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten; dementsprechend ist die Rechtsprechung des BSG in der Folge vom Gesetzgeber nicht korrigiert worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich.
4. Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt – nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast.
5. Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten wie z. Bsp." der ungünstige energetische Standard einer Wohnung" , die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigten den Träger der Grundsicherung im Grundsatz nicht anders als bei überhöhten Unterkunftskosten Kostensenkungsmaßnahmen einzufordern.
6. Jobcenter kann wegen zu hoher Heizkosten nicht immer Umzug fordern, Wohnungswechsel muss sich auch rechnen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte "wirtschaftliche Verhalten". Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar.
7. Die Aufforderung zur Senkung der Heizkosten war rechtswidrig, weil eine Kostensenkung vorrangig durch Energieeinsparungen bei jährlicher Abrechnung der entsprechenden Kosten durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht – innerhalb von „sechs Monaten“ realisierbar ist. Es könnte angezeigt erscheinen, wegen der Kostensenkung durch Einsparung von Energie (die wegen der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. <seit 1.1.2011 § 22 Abs. 3 SGB II> jedenfalls dem Träger der Grundsicherung zugutekommt) regelmäßig einen längeren Zeitraum zur Änderung des Verbrauchsverhaltens zuzubilligen. Eine abschließende Entscheidung braucht hierüber aber nicht zu erfolgen, denn das JC hat die angekündigte Absenkung von Kosten der Heizung nicht durchgeführt. Da auf die erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, durfte allein auf Grundlage dieser Kostensenkungsaufforderung eine Absenkung nicht mehr erfolgen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&Seite=1&nr=13184&pos=39&anz=145
2.2 BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 73/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Erbschaft – Insolvenzverfahren – Überweisung der Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter zum Erhalt der Restschuldbefreiung – keine bereiten Mittel
Leitsätze:
1. Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
2. Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, z.B. nach § 295 Abs. 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.12 – B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&Seite=1&nr=13182&pos=42&anz=146
3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28.03.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 BSG, Urteil vom 28.3.2013 – B 4 AS 59/12 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus – Vertrauensschutz – unterlassene Mitteilung der BAföG-Antragstellung – kein Beruhen des Verwaltungsakts auf dieser Pflichtverletzung – teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 SGB 10 – Einkommenserzielung – BAföG
Leitsätze:
1. Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.
2. Werden Grundsicherungsleistungen über den Beginn einer Ausbildung mit BAföG-Anspruch zumindest dem Grunde nach bewilligt, ist dieser Verwaltungsakt auch dann von Anfang an rechtswidrig, wenn BAföG-Leistungen erst nach dem Beginn der Ausbildung bewilligt werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&Seite=2&nr=13057&pos=87&anz=141
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 – Die Revision wurde zugelassen.
Leitsätze:
1. Rumänische Staatsangehörige, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, haben einen Anspruch auf ALG II.
2. Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch : Pressemitteilung des LSG NRW vom 11.10.2013 – "Hartz IV" – Anspruch für Migranten Landessozialgericht billigt rumänischer Familie Grundsicherungsleistungen zu, hier abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/11_10_2013/index.php
4.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2013 – L 20 AS 2278/13 B ER rechtskräftig
Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitssuche
Leitsätze:
1. Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweist sich nicht als europarechtswidrig. . Die Vorschrift ist jedoch auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 – EFA – nicht anzuwenden, weil Art. 1 EFA dies völkerrechtlich ausschließt (anders noch: Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012, Az.: L 20 AS 1322/12 B ER).
3. An dieser sich aus der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 1 EFA ergebenen zwingenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hat sich auch nichts durch den von der Bundesregierung mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 für Leistungen nach dem SGB II unter Berufung auf Art. 16 b) EFA erklärten Vorbehalt geändert (i.E. wie hier: LSG Berlin-Brandenburg v. 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER: a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 07.06.2012, L 29 AS 920/12 B ER).
4. Art. 16 b EFA bietet den Vertragschließenden keine Grundlage, sich aus bereits bestehenden Verpflichtungen einseitig zu lösen und den erreichten gesetzlichen Fürsorgestandard für Staatsangehörige von Vertragsschließenden des EFA nachträglich abzusenken (BVerwG v. 18.05.2000, 5 C 29/98; LSG Rheinland-Pfalz v. 21.08.2012, L 3 AS 250/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.05.2012, L 25 AS 837/12 B ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 02.08.2012, L 5 AS 1297/12 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12 – Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Az.: B 14 AS 51/13 und LSG Saarland, Beschluss vom 13. Juni 2013 – L 9 AS 3/13B ER.
4.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 – L 7 AS 1144/13 ER
Sozialgerichtliches Verfahren – Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung – Abänderungsklage – Vollstreckungsabwehrklage – keine analoge Anwendung von § 86b Abs 1 S 4 SGG oder § 927 ZPO – Zuständigkeit
Leitsätze von Juris:
1. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (Regelungsverfügung) kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu gewähren.
2. Das Sozialgericht ist zur Abänderung der einstweiligen Regelung zuständig, auch wenn diese vom Landessozialgericht erlassen wurde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung: Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 8 SO 85/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 7 SO 3392/10 ER B.
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5.1 SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 – S 17 AS 1069/12
Leitsätze von Sozialrecht in Freiburg – Rechtsanwälte Fritz und Kollegen:
1. Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheide erlassen sind.
2. Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Geltung gebracht worden ist.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-startseite/, zum Urteil hier: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=25
Anmerkung: Anderer Auffassung: Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11 rechtskräftig
5.2 Sozialgericht Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.
Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung aber ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.
5.3 Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig):
Leitsatz von Dr. Manfred Hammel:
Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.
Volltext kann hier runtergeladen werden: http://s14.directupload.net/images/131118/msjfmv7i.pdf
Anmerkung: Vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Feststellung der Erwerbsfähigkeit – Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB 1 – keine Verdrängung durch die §§ 31 ff oder 44a SGB 2 – Berufung auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung – Ermessensausübung – Anforderungen an die Begründung einer vollständige Versagung)
Leitsätze von Juris:
Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich.
1. Eine Versagung existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
2. Das Spannungsverhältnis zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist, soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.
3. Wenn eine vollständige Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
4. Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt sind.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120017368&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
5.4 SG Neubrandenburg , Urteil vom 18.04.2012 – S 14 AS 3016/11
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug – Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten – Erforderlichkeit des Umzugs – zu kleine Wohnung – Einzelfallbetrachtung
Leitsatz von Juris:
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist ein Umzug in eine andere Wohnung nicht schon dann erforderlich im Rechtssinne, wenn die bewohnte Wohnung wesentlich kleiner ist, als die aus dem WoFG abgeleitete Angemessenheitsgrenze erlauben würde. Für einen jungen alleinstehenden Hilfebedürftigen sind 25,35qm nicht unzumutbar klein.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE130006861&st=ent
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 – L 20 SO 279/12 Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze:
1. Die Nutzung eines Kabelanschlusses durch fremdsprachige Leistungsbezieher stellt einen unabweisbaren Bedarf dar, jedoch die Kosten für einen Kabelanschluss sind aus den bereits mit dem Normalregelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen zu bestreiten, ihr Bedarf weicht deshalb seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.
2. Eine abweichende Festlegung des Bedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII käme erst dann in Betracht, wenn das Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe unter Berücksichtigung einer zumutbaren Steuerung des Ausgabeverhaltens anhand der individuellen Präferenz nicht sichergestellt wäre.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Das sozialgerichtliche Eilverfahren- dargestellt an Fällen des SGB II, XII und des AsylbLG, eine Abhandlung von Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Mülheim, abgedruckt in der Sozialrecht aktuell, Heft 06/2013, hier zur Abhandlung: http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_13_06.pdf
8. Der Rückgriff auf den Regelbedarf – Systemgerechte Schranken für Gesetzgeber und Rechtsprechung? Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, hier zur Info: http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1123/9783415051072_DSGT2012_LPR.pdf
9. Die empirisch-statistische Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch Sachverständige – verfahrensrechtliche Voraussetzungen und inhaltliche Ausgestaltung. Dr. Ing. Christian von Malottki, Institut Wohnen und Umwelt GmbH des Landes Hessen und der Stadt Darmstadt, abgegruckt in der info also Heft 03/2012, hier zum Beitrag: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_03.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de