1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 05.08.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II – Anforderungen an die Leistungen bzw Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leitsatz ( Autor )
Die Maßnahme BINS50plus ist keine Maßnahme nach § 21 Abs. 4 SGB II.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14011&pos=1&anz=104
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.06.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 28/14 R
Aufrechnung bei einem Mietkautionsdarlehen nach altem Recht?
Hinweis ( Gericht )
Bereits dem Wortlaut des § 42a Abs 2 SGB II ist zu entnehmen, dass sich die Norm selbst keine Rückwirkung beimisst. Es wird eine Aufrechnung "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt," angeordnet. Diese Regelung ist bei in der Vergangenheit ausgezahlten Darlehen nicht unmittelbar umsetzbar. Durch die gewählte Formulierung wird deutlich, dass § 42a Abs 2 SGB II erst Geltung für "neue" Darlehen beansprucht ( Rz. 20 ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14004&pos=7&anz=100
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2015- L 13 AS 107/15 B ER
Angelegenheiten nach dem SGB II – Lernförderung
Leitsatz ( Juris )
1. Nicht allein die Versetzung, sondern auch ein ausreichendes Leistungsniveau ist ein wesentliches Lernziel i. S. des § 28 Abs. 5 SGB 2.
2. Die Annahme, eine erforderliche Lernförderung sei regelmäßig auf kurze Zeiträume beschränkt, wird den Realitäten des Schulalltags nicht gerecht.
3. Zur Prognose der Eignung und Erforderlichkeit im Einzelfall.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150015097&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
3. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 – L 2 AS 622/14 B ER – rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bildungsbedarf – angemessene Lernförderung – Rechtschreibschwäche – Einzelunterricht bei der Logopädin
Auch das Training für Legastheniker ist eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – l 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER ).
Leitsatz ( Autor )
Der spezielle Einzelunterricht bei der Logopädin ist auch die geeignete Förderung für den Antragsteller. Solange und soweit diese Leistung von anderer Seite nicht gewährt wird, gehört sie zu dem Leistungssystem des SGB II, weil ein Kind nicht von Lebenschancen ausgeschlossen werden darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2015 – L 6 AS 138/15 B ER – und – L 6 AS 138/15 B ER PKH – rechtskräftig
Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für EU-Bürger ( polnische ) im einstweiligen Rechtsschutz – Folgenabwägung
Leitsatz ( Autor )
Es sprechen überwiegende europarechtliche Gründe dafür, auf Unionsbürger die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht anzuwenden. Jedenfalls sind EU-Bürgern im Rahmen einer Folgenabwägung im Regelfall Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Existenzminimums zu gewähren( so auch LSG Schleswig-Holstein, 01.03.2013 – L 6 AS 29/13 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: zur vergleichbaren Argumentation: LSG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – L 2 AS 368/15 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 4 AS 375/15 B ER –, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2015 – L 25 AS 38/15 B ER
3. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.09.2015 – L 19 AS 1260/15 B ER – rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsberechtigung – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Nichtanwendung bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts – verfassungskonforme Auslegung
Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin (litauische Staatsangehörige) den Regelsatz für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II zu erbringen.
Leitsatz ( Autor )
Wenn ein Daueraufenthaltsrecht der Antragstellerin verneint wird, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Unionsbürgerin ohne materielles Aufenthaltsrecht, die sich aber wegen der fehlenden Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU formell rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsurteil vom 01.06.2015 – L 19 AS 1923/14 m.w.N. (Revision anhängig B 14 AS 35/15 R )) ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf diesen Personenkreis nicht anwendbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2015 – L 7 AS 1321/14 B – rechtskräftig
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren.
Leitsatz ( Autor )
1. Die Kindergeldnachzahlung hätte – ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als einmalige oder als laufende Einnahme – ausgereicht, den Bedarf der Antragstellerinnen für drei Monate zu decken.
2. Anschließend floss der Antragstellerin bedarfsdeckendes Einkommen zu, wobei Freibeträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzusetzen sind (Beschluss des Senats vom 10.07.2015 – L 7 AS 1023/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180496&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Osnabrück , Urteil vom 09.07.2014 – S 33 AS 133/13 – Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 – L 19 AS 1860/13 B – Kindergeldnachzahlung darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden – Aufteilung auf 6 Monate rechtswidrig.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4. 1 Sozialgericht Kassel, Beschluss v. 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER – rechtskräftig
Normen: § 22 Abs. 6 SGB II, § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II – Schlagworte: Kautionsdarlehen, Aufrechnung mit 10% der Regelleistung – Aussetzung der Tilgung
SG Kassel entscheidet im Eilverfahren: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) ist schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten.
Leitsatz ( Autor )
Die Anwendung des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II ist nach dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion der Gestalt einzuschränken, dass er nicht auf Mietkautionsdarlehen anwendbar ist.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1087,0,0,1,0
Anmerkung: Zu der Rechtsfrage, Mietkautionsdarlehen- Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs – Verfassungsmäßigkeit, sind derzeit beim BSG 3 Verfahren anhängig ( B 4 AS 11/14 R, B 4 AS 14/15 R und B 4 AS 24/15 R ).
Rechtstipp1: BSG-Hinweis in der Kostenentscheidung der Freiburger
Beschluss BSG vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R
Der Senat hege "Zweifel [..], ob Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II unterfallen".
S. dazu: 9.7.2015: BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf, ein Beitrag von RAe Fritz u. Kollegen, Sozialrecht in Freiburg: http://srif.de/files/1436430395_E150285.pdf
Rechtstipp 2: Das BSG hat mit Urteil v. 25.06.2015 – B 14 AS 28/14 R entschieden, dass die Aufrechnungsregelung in § 42a Abs. 2 SGB II, unabhängig von der nicht entscheidungsrelevanten
Frage, ob die Bestimmung überhaupt für Mietkautionsdarlehen gelte, zumindest auf Mietkautions-
darlehen, die vor dem Inkrafttreten des § 42a SGB II zum 01.04.2011 ausgezahlt wurden, nicht
anwendbar sei. Hierfür sprächen der Wortlaut der Bestimmung, die Gesetzesmaterialien sowie
verfassungsrechtliche Vorgaben.
4. 2 SG Berlin, Urt. v. 06.08.2015 – S 156 AS 17196/13
Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.
Leitsatz ( Autor )
1. Der Sanktionsbescheid wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen dieser Entscheidung eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht erfolgt ist.
2. Eine solche gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.April 2012 in Kraftgetretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs) dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 7 /13; SG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 2011, S 4 AS 449/11 ER).
3. Selbst wenn eine solche gesonderte Aufhebung für erforderlich gehalten würde, wäre daraus nicht der zwingende Schluss zu ziehen , dass eine ohne gesonderte Aufhebungsentscheidung getroffene Sanktionsentscheidung rechtswidrig wäre. Vielmehr wäre wohl davon auszugehen, dass der Sanktionsbescheid ins Leere liefe und für den Leistungsempfänger die Möglichkeit bestünde, aus der weiterhin bestehenden Bewilligungsentscheidung mangels Aufhebung auf Leistung zu klagen (vgl. so auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss v. 17. Oktober 2014, L 2 AS 1460/14 B ER).
Rechtstipp: a. A. Potsdam, Urteil vom 26.11.2013 – S 40 AS 1588/12 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 125/14 vom 04.06.2014 – Das Verfahren wurde am 04.06.2014 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ( JC ) erledigt ( Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich. Ebenso und mit vielen, weiteren zustimmenden Rechtsprechungsnachweisen und Kommentierungen: Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015 – L 9 AS 828/14 .
Rechtstipp 2: ebenso: SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 – S 5 AS 2835/15 ER; offen gelassen: SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 – S 14 AS 513/15 ER
4. 3 Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15 ER):
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG, wie es vom BVerfG in den Urteilen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) konstituiert worden ist.
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
2. Sofern ein Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Antragstellers zum Zweck der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht mehr bestehen sollte, ergäbe sich für diese Person und den Antragsteller nur noch ein (formelles) Aufenthaltsrecht aus der Freizügigkeitsvermutung.
3. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
4. Der Wegfall des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU hat zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht zum Zuge kommt, denn das Aufenthaltsrecht ergibt sich hier nicht mehr einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche.
5. Leistungsausschlüsse dem Grunde nach, die trotz bestehender Hilfebedürftigkeit eintreten und durch kein anderes existenzsicherndes Leistungssystem (z. B. durch Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG) aufgefangen werden, sind per se verfassungswidrig, da sie evident die Gewähr dafür entziehen, ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig aufzufassen ist.
6. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums besteht unabhängig von bestimmten, behördlicherseits vertretenen Verhaltenserwartungen, da das Grundrecht unverfügbar ist.
4. 4 Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az.: S 48 AS 2399/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Im Folgemonat stellt die nicht verbrauchte Nachzahlung ein gemäß § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfreies Vermögen dar.
2. Da es sich beim Krankengeld um eine üblicherweise regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung dieser Entgeltersatzleistung als eine laufende Einnahme zu qualifizieren.
3. Auch bei der letzten einer gewöhnlich regelmäßig gezahlten Sozialversicherungsleistung gilt nichts anderes.
4. 5 Sozialgericht München, Beschluss vom 23. Juli 2015 (Az.: S 8 AS 1505/15ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), wo einem Bezieher von Arbeitslosengeld II auch zur Pflicht gemacht wird, ein „Protokoll“ über die „Arbeitssuche (Zeitaufwand, Quellen, Nutzung des Netzwerkes, Ergebnisse etc.)“ sowie eine „detaillierte, schriftliche Ausarbeitung der in jedem persönlichen Gespräch jeweils ausgehändigten „Hausaufgabe“ als Grundlage für eine integrationsorientierte Persönlichkeitsentwicklung, um die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Bewerbungsstrategie durch Hilfe zur Selbsthilfe zu steigern“, auszufertigen, ist nicht inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig.
2. Es ist hier insbesondere nicht klar und eindeutig erkennbar, welche Art und welchen Umfang die Beantwortung dieser Fragen haben soll sowie nicht nachvollziehbar, inwieweit hiermit das behördlicherseits angestrebte Ziel, dem Antragsteller zu einer zielführenden Erfolgsstrategie der Bewerbungsbemühungen bzw. der Bereitschaft zur Veränderung zu verhelfen, erreicht werden soll.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2015 – L 8 SO 181/15 B ER
Inklusion gehörloser Schüler, Eingliederungshilfe – Übernahme der Mehrkosten an Schul und Personalaufwendungen für Einrichtung einer Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe einer Regelschule mit maximal 10 Schülern
Leitsätze ( Juris )
Es besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der entstehenden Mehrkosten an Schul- und Personalaufwendungen für die Einrichtung einer Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe einer Regelschule mit maximal 10 Schülern.
2. Eingliederungshilfe wird nicht für eine Maßnahme im Kernbereich der schulischen Verantwortung geleistet, die in den Pflichtenkreis des Schulträgers fällt.
3. Die Schule ist kein Leistungserbringer im System der Sozialhilfe (vgl. §§ 75 ff SGB XII).
4. Die Einrichtung einer Klasse einer bestimmten Größe ist eine Maßnahme im Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen (hier namentlich der BayEUG und der Bestimmungen der UN BRK) bestimmt.
5. Hierfür sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R) die Schulträger zuständig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Urteil vom 22.09.2015 – L 8 SO 23/13
Petö Therapie als Eingliederungshilfe bei Erwachsenem
Leitsätze ( Juris )
1. Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.
2. Erforderlich ist eine Abgrenzung nach dem Leistungszweck der erfolgten Petö-Therapie.
3. Der Leistungszweck besteht in der medizinischen Rehabilitation, wenn die Gehfähigkeit erhalten und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Hüftrekonstruktion gelindert werden sollen.
4. Nach Beendigung der Schulpflicht fällt der Kläger nicht mehr unter den Anwendungsbereich der bestehenden Vereinbarung zur Förderung von Schulkindern in der Heilpädagogischen Tagesstätte.
5. Der Träger der Einrichtung hat ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2015 – L 20 SO 103/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 23/15 R
Bei Vollmachtsmissbrauch muss Sozialleistungsträger nicht einspringen
1. Wenn Vorsorgebevollmächtigte die Einkünfte stationär versorgter Vollmachtgeber missbräuchlich verwenden und Heimschulden entstehen, muss der Sozialhilfeträger dafür nicht eintreten, entschied das LandessozialgerichtNordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.06.2015, L 20 SO 103/13).
2. Die Vollmachtgeberin hatte mit ihrem bevollmächtigten Enkel zusammegewohnt. Nachdem sie wegen einer Demenzerkrankung stationär pflegebedürftig wurde, bleib der Bevollmächtigte in der Wohnung und verwendete die Rente seiner Großmutter für seine eigene Mietzahlungspflicht, statt sie an den Heimträger abzuführen.
Quelle: http://btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis
5. 4 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.2015 – L 2 SO 1431/13
Leitsätze ( Juris )
Bedarf ein Pflegebedürftiger aufgrund psychischer Erkrankungen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einer nächtlichen 1:1-Betreuung um Selbst- bzw. Fremdgefährdungen zu verhindern, kann dies eine vom Sozialhilfeträger neben den sonstigen Kosten der Pflege zusätzlich zu tragende "Hilfe für andere Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative SGB XII darstellen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 5 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.2015 – L 2 SO 4793/13
Leitsätze ( Juris )
Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten zu tragen und daneben dem Hilfeempfänger auch den Barbetrag sowie die Bekleidungsbeihilfe – gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden SGB II-Leistungen – zu gewähren (Anschluss an Urteil des erkennenden Senates vom 18. April 2012 – L 2 SO 5276/10 -). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die SGB II-Leistungen aufgrund niedriger Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft niedriger ausfallen als vom SGB XII-Leistungsträger (aus einem anderen Bundesland) bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.09.2015 – L 2 SO 537/14
Leitsatz ( Juris )
Kein Anspruch eines volljährigen behinderten Hilfeempfängers, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) . Der zwischen den Eltern und dem Sohn durch seinen Ergänzungsbetreuer geschlossene Mietvertrag ist als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu bewerten, weil kein ernsthaftes Mietverlangen besteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 – S 1 SO 1636/14
Sozialhilfe – zahnprothetische Versorgung – Brille – keine Übernahme ungedeckter Kosten über Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus – keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen – vergleichbar der Hilfe bei Krankheit – keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs – einmaliger Bedarf – kein einmaliger Bedarf i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB 12 – Hausnotruf – 24-Stunden-Rufbereitschaft – Schlüsselhinterlegung – Kostenübernahme aus Hilfe zur Pflege – keine Begrenzung der Hilfeleistung auf Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Leitsatz ( Juris )
1. Die nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden ungedeckten Kosten für eine zahnprothetische Versorgung und/oder Versorgung mit einer Sehhilfe sind weder als Hilfe bei Krankheit noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
2. Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs scheidet ebenfalls aus, da es sich hier nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.
3. Nach Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen für die Einrichtung eines Hausnotrufs sowie die laufenden Aufwendungen für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft einschließlich Schlüsselhinterlegung sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB 12 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Eine Begrenzung der Hilfe auf den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung findet nicht statt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. BGH: Erfolgreiche Richterablehnung wegen privater Handynutzung in der Hauptverhandlung
StPO §§ 24 I, II, 261, 338 Nr. 3
Die private Nutzung eines Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit des Richters tatsächlich eingeschränkt war oder nicht. (Leitsatz der Verfasserin)
BGH, Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14, BeckRS 2015, 15045
Anmerkung von Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 19/2015 vom 24.09.2015: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDStrafR19
8. Datenschutz in der Arztpraxis II: Ende des Umschlagverfahrens – Sozialdaten direkt an den MDK – Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten
Aufgrund dieser Vorfälle sieht die Bundesdatenschutzbeauftragte das Umschlagverfahren als nicht mehr geeignet an. Das Umschlagverfahren ist nicht weiter einzusetzen. Unterlagen für den MDK sind ausschließlich auf direktem Postweg und ohne Einschaltung der Krankenkassen zu übersenden.
weiterlesen: http://www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-in-der-arztpraxis-ii-ende-des-umschlagverfahrens-sozialdaten-direkt-an-den-mdk-4012578/
9. Hartz-IV-Sanktionen – Das Existenzminimum ist unantastbar von Philip Kovce
Das Existenzminimum werde mit Hartz IV nicht gesichert – durch drohenden Leistungsentzug sei es Verhandlungssache, kritisiert der Ökonom Philip Kovce. Wir sollten das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen, fordert er.
Weiter: http://www.deutschlandradiokultur.de/hartz-iv-sanktionen-das-existenzminimum-ist-unantastbar.1005.de.html?dram:article_id=332579
Hartz-IV-Sanktionen – Das Existenzminimum ist unantastbar
http://www.ardmediathek.de/radio/Politisches-Feuilleton-Deutschlandradi/Hartz-IV-Sanktionen-Das-Existenzminimu/Deutschlandradio-Kultur/Audio-Podcast?documentId=30862124&bcastId=21676796
10. S.a. Zum Thema Sanktionen und ihre Verfassungsmäßigkeit: Hartz-IV-Sanktionen dürfen nicht existenzgefährdend sein – Pressemitteilung des Caritasverbandes
Die Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher müssen reformiert werden. „Ein Zuhause zu haben und im Krankheitsfall abgesichert zu sein, ist für alle Menschen existenziell. Dies darf nicht durch die Sanktionspraxis gefährdet werden“, so Caritas-Präsident Neher. Er fordert außerdem eine Abschaffung von Sanktionen, die nur Jugendliche betreffen.
weiter: http://www.caritas.de/fuerprofis/presse/pressemeldungen/hartz-iv-sanktionen-duerfen-nicht-existe
11. Der Umbau der europäischen Sozialbürgerschaft: Anmerkungen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache Alimanovic von Dr. Anuscheh Farahat, LL.M. (Berkeley), ist Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg.
weiterlesen: http://www.verfassungsblog.de/der-umbau-der-europaeischen-sozialbuergerschaft-anmerkungen-zum-urteil-des-eugh-in-der-rechtssache-alimanovic/#.Vg_sGCvwDeE
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de