1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.04.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen – keine Ausnahme vom Zuflussprinzip bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Aus- bzw Nachzahlung einer laufenden Einnahme
Leitsätze ( Autor )
1. Nachzahlungen des Arbeitgebers während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
2. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen bezieht, kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.
3. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es aus, wenn sie zwar nicht „laufend“ sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre.
4. Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (so bereits – allerdings im Falle einer Auszahlung mit anderen laufenden Bezügen – Urteil des Senats vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13930&pos=4&anz=57
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2015 – L 11 AS 389/15 NZB
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Krankengeldnachzahlung für Vormonat – Berücksichtigung als einmalige Einnahme oder laufende im Zuflussmonat
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Leitsätze ( Autor )
1. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich auch bei einer erst- und gleichzeitig letztmaligen Zahlung um eine laufende Zahlung (Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R).
2. Bei der Nachzahlung von Krankengeld handelt es sich um eine laufende Einnahme (BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R ).
3. Das SG hat im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen Rechtssatz dahingehend gebildet, dass eine zwar regelmäßig laufende Einnahme, die aber im Einzelfall sich in einer einzigen (Nach-) Zahlung erschöpfe, als einmalige Leistung anzusehen sei.
4. Damit weicht es im Grundsätzlichen von der Rechtsprechung des BSG ab, auch wenn die Entscheidung des BSG vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R – im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch nicht ergangen war.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Hartz IV: BSG entscheidet über Anrechnung von einmaligen Einnahmen – Handhabung der Jobcenter meist rechtswidrig! Ein Beitrag von RAin Dörte Lorenz
hier: http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/939-hartz-iv-bsg-entscheidet-ueber-anrechnung-von-einmaligen-einnahmen-handhabung-der-jobcenter-meist-rechtswidrig
Rechtstipp: ebenso zum ALG I: SG Duisburg, Urt. v. 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13; SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 – S 15 AS 58/14, zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 – S 11 AS 1263/14 – Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 B
2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2015 – L 11 AS 273/15 B ER
Aufforderung zur Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Rentenantragstellung durch das Jobcenter rechtswidrig wegen Nichteinhaltung der Frist – effektiver Rechtsschutz – Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsatz ( Autor )
Hat das Jobcenter den Antragsteller aufgefordert, den Antrag binnen 14 Tagen zu stellen, ist ohne Abwarten dieser Frist aber eine eigene Antragstellung durch das Jobcenter nicht zulässig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179513&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 34/15
Sozialrechtliches Verfahren – Erstattung von Kosten im Vorverfahren – Beratungshilfe – Prozessstandschaft
Leitsätze ( Juris )
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungs-anspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).
2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
2. 4 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X – kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage – kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Leitsätze ( Juris )
1. Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X in einen Zahlungs-anspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
2. Die Entstehung der gegenseitigen Forderungen aufgrund des Sozialleistungsverhältnisses begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
Anmerkung: Rechtsanwälte von Hartz-IV-Empfängern – Gut verteidigt, trotzdem pleite
Manche Jobcenter zahlen Anwälten von Arbeitslosen kein Honorar mehr, sondern verrechnen es mit deren Schulden. Anwaltskammer sieht Schutz von Armen in Gefahr.
weiterlesen: https://www.taz.de/Rechtsanwaelte-von-Hartz-IV-Empfaengern/!5215443/
2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 – L 31 AS 100/14 – Die Revision wird zugelassen.
Spanische Staatsangehörige ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ).
Leitsätze ( Juris )
1. Tatsächlich betroffen vom Leistungsausschluss sind auch solche EU-Bürger, die weniger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben und deren Leistungsanspruch nach sechs Monaten erschöpft ist.
Ein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht (mehr). (Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 19. März 2015, L 31 AS 1258/14). Der Ausschluss erweist sich daher als rechtmäßig.
2. Ob eine Einzelfallprüfung in diesen Fällen entsprechend dem Antrag des Generalanwalts beim EUGH in der Sache C-67/14 erforderlich ist, war nicht zu entscheiden, da weitere Bindungen zum Aufnahmestaat Deutschland nicht vorgetragen und ersichtlich sind. Gegebenenfalls wird das Bundessozialgericht und nicht der EUGH über Umfang und Inhalt des Merkmals „tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt“ zu entscheiden haben, ebenso wie über die Rechtsnatur der SGB II-Leistung.
3. Eine Beiladung des Trägers der Sozialhilfe war nicht notwendig, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II und XII um gleichrangige, selbstständig nebeneinander bestehende Sozialleistungen handelt. Das SGB XII hat insoweit keine Auffangfunktion.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 06.07.2015 – S 25 AS 607/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Jobcenter darf die der Antragstellerin gewährten Leistungen zur Wohnungserstausstattung nicht widerrufen – Nachweise zur Verwendung der Leistungen rechtswidrig
SGB II- Träger hat keine Möglichkeit, die gewährten Geldleistungen, die nicht für den Sonderbedarf verwendet werden, zurückzufordern.
Die Auflage des Jobcenters, der Hilfebedürftige müsse für die gewährte Wohnungserstausstattung Nachweise vorlegen, ist rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Leistungsempfänger der Grundsicherung müssen für die vom Jobcenter gewährte Wohnungserstausstattung ( Geldleistung) keine Quittungen vorlegen, denn grundsätzlich ist § 47 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar und die Auflage, Nachweise zur Verwendung der Leistungen vorzulegen, ist rechtswidrig.
2. Nach § 32 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine entsprechende Rechtsvorschrift existiert nicht. Die Auflage, den Einsatz des Geldes nachzuweisen, ist auch keine Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt werden. Unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt einen zweckbestimmten Einsatz erwartet, handelt es sich bei der zweckbestimmten Verwendung der gewährten Leistung jedenfalls nicht um eine Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.
3. Auch auf § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, wonach unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), erlassen werden darf, lässt sich die Auflage ebenfalls nicht stützen, da mit dem Bewilligungsbescheid kein Ermessen ausgeübt worden ist und § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch kein Entschließungsermessen eröffnet. Das Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder Geldleistungen erbracht werden, ist nicht ausreichend, den Anwendungsbereich von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zu eröffnen.
3. 2 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.10.2014 – S 13 AS 2975/12 – rechtskräftig
Grundsicherung nach dem SGB II – Einkommenseinsatz – keine Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren
Leitsatz ( Autor )
1. Bei der Kontoführungsgebühr handelt es sich nicht um eine Ausgabe, die mit der Erzielung des Renteneinkommens notwendig verbunden ist.
2. Die Entrichtung von Kontoführungsgebühren ist für die Auszahlung der Rente keineswegs unabdingbar, da bei zahlreichen Bankinstituten die Möglichkeit der Einrichtung eines kostenfreien Girokontos besteht (vgl. SG Gießen, Urteil vom 12.06.2012, Az. S 18 SO 222/11).
3. Es handelt es also um Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, die mit dem Regelsatz abgegolten sind (SG Lüneburg, Urteil vom 15.10.2009, Az. S 28 AS 593/08, sodass eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um diese Positionen zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az. L 8 SO 5/06).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179443&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. SG Freiburg Urteil vom 10.5.2011, S 9 SO 406/08
3. 3 SG Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015 – S 11 AS 44/15
Zweite Garnitur Babybettwäsche für Hartz IV-Bezieherin
Jobcenter muss Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen – hierauf besteht hygienebedingt Anspruch – es ist unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken!
Es besteht auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz, Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Der Säugling kann auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 30.07.2015
Anmerkung: a. A. zum Autokindersitz: LSG NSB, Beschl. v. 16.05.2006 – L 6 AS 170/06 ER; LSG BB, Beschl. v. 24.04.2008 – L 5 B 1973/07 AS PKH u. LSG Sachsen, Beschl. v. 07.04.2011 – Beschluss vom 07.04.2011, – L 5 AS 50/11 B ER ( Babyschale verneinend )
3. 4 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.07.2015 – S 31 AS 3733/13 – Die Berufung wird zugelassen.
Erstattungsforderung – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Einkommensschwankungen – vorläufige Leistungsbewilligung – monatliches Durchschnittseinkommen
Leitsätze ( Autor )
1. Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung.
2. Bei der endgültigen Festsetzung ist stets (ohne Ausübung von Ermessen) ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, entweder das vorläufig angenommene oder das tatsächliche (so auch Söhngen in Juris Praxiskommentar, § 11 SGB II Rdnr. 66, LSG NRW im Urteil L 12 AS 691/11 als obiter dictum, LSG Sachsen-Anhalt im Urteil L 5 AS 487/10; anderer Auffassung mit beachtlichen Argumenten SG Nordhausen im Urteil S 22 AS 7699/11, SG Leipzig im Urteil S 18 AS 2159/11, SG Berlin im Urteil S 197 AS 355/12).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Halle, Urt. v. 03.12.2014 – S 24 AS 846/13
3. 5 SG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 – S 31 AS 41/14 – nicht rechtskräftig
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf bei Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes – erneute Eheschließung – Nichtbeteiligung des ausländischen Ehegatten an der Kindeserziehung und -betreuung – Ausreise ins Heimatland
Leitsätze ( Autor )
1. Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie erneut verheiratet ist.
2. Die Mutter hat sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert. Es ist auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung lasse sich nicht feststellen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150007245&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
3. 6 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 12.06.2015 – S 14 BK 32/13
Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz – Fahrten mit dem Sportverein zu den Trainingslagern und Wettkämpfen – Sportbetonte Schulen – Klassenfahrt
Leitsatz ( Autor )
Fahrten mit dem Sportverein zu den Trainingslagern und Wettkämpfen von Schülern an Sportbetonten Schulen im Freistaat Sachsen stellen keine Klassenfahrten i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 2 dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179449&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4. 1 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 18.06.2015 – S 62 (41,50) SO 296/08
Minderjähriger Antragsteller begehrt Pflegegeld als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Leitsatz ( Autor )
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I, dies beruht auf § 64 Abs. 1 SGB XII.
2. Die erforderliche Mindestpflegezeit für die Pflegestufen wird in § 64 SGB XII nicht ausdrücklich definiert. Nach § 61 Abs. 6 SGB XII sind jedoch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) entsprechend anzuwenden und diese verweisen in Teil D 4.0 auf die Regelung des § 15 Abs. 3 SGB XI, die somit auch für die Abgrenzung der Pflegestufen nach § 64 Abs. 1-3 SGB XII relevant ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2013 – L 7 SO 2971/09 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.09.2013 – S 20 SO 170/12
Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedarfsermittlung; darlehensweise Leistungsgewährung; Verwertbarkeit von Vermögen in Form eines Grundbesitzes
Zur Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss statt als Darlehen gegen dingliche Sicherung
Leitsatz ( Autor )
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe als nichtrückzahlungspflichtiger Zuschuss – anstatt des gegen dingliche Sicherung bewilligten Darlehens.
2. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, der Einsatz des Miteigentumsanteils bedeutet auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 3 Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 20. Juli 2015 (Az.: S 46 SO 84/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zu den gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unabweisbar gebotenen Leistungen gehört bei einer schwangeren Mittellosen nichtdeutscher Nationalität, die an einem anderen Ort bei der Familie ihres Verlobten Aufnahme fand, auch die Finanzierung der Kosten der ärztlichen Versorgung von Mutter und Kind entsprechend den §§ 48 und 50 SGB XII, sofern die Rückkehr an den Herkunftsort situationsbedingt nicht vertretbar ist, und die die Antragstellerin aufnehmende Bedarfsgemeinschaft für diesen speziellen Aufwand nicht aufkommen kann.
4. 4 Sozialgericht Landshut, Urteil vom 05.05.2015 – S 11 SO 62/13
Sozialhilfe – aufstockende Gewährung von Blindenhilfe zum Landesblindengeld – Einkommenseinsatz
Leitsatz ( Juris )
§ 72 Abs 1 S 1 SGB XII normiert keine spezielle Konkurrenzregelung für Sozialleistungen, die Blindheit bedingte Mehraufwendungen ausgleichen wollen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Interessante Entscheidungen in Kurzform zum SGB II, SGB III u. w.
5. 1 SG München, Beschluss vom 23.07.2015, Az. S 8 S 1505/15 ER
Unzulässige „Hausaufgabe“ durch das Jobcenter, ein Beitrag von RA Mathias Klose.
weiterlesen: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2015/07/unzulassige-hausaufgabe-durch-das.html#more
6. Presseinfo Nr. 38: „Kindergeld online“ spart Zeit und Geld – Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 31. Juli 2015
Eltern können Kindergeld künftig einfacher online beantragen. Auch viele Änderungen, die für den Bezug von Kindergeld wichtig sind, können sie der Familienkasse künftig über „Kindergeld online“ papierlos mitteilen.
weiterlesen: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/index.htm
7. SG Gießen, Urteil vom 08.07.2015 – S 14 AL 13/15 – nicht rechtskräftig
Auskunft einer Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein.
Leitsatz ( Autor )
1. Die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss klar und deutlich sein.
2. Erfolge eine solche Auskunft ungenau, müsse die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 30.07.2015
8. OLG Braunschweig 1. Strafsenat, Urteil vom 26.06.2015, 1 Ss 30/15
Bemessung der Tagessatzhöhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II
Leitsätze Juris )
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen (Nettoeinkommensprinzip); etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip sind in einer einzelfallorientierten Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) nachvollziehbar zu begründen.
Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II besteht zwar Anlass, eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen. Allein der Bezug solcher Leistungen ersetzt die für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe erforderliche Erörterung der Gesamtbelastung indes nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE217032015&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de