Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2015 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B

In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.

Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.

Leitsätze (Juris)

1. In Eilverfahren um SGB II Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB II Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdU versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.

2. Die Bejahung des Anordnungsgrundes setzt bei einem Streit um laufende KdU nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw. Räumungsklage erhoben hat (entgegen etwa: LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 10. September 2014 – L 7 AS 1385/14 B ER -; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 – L 10 AS 1393/14 B ER -).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175460&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ähnlich im Ergebnis LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER – und – L 6 AS 2086/14 B – wonach ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird, a. A. LSG NSB, Beschluss vom 22. Mai 2014 – L 7 AS 389/14 B ER ( n. v. ), wonach allein offene Unterkunftskosten noch keinen Anordnungsgrund begründen sondern erforderlich ist, dass unmittelbar negative Konsequenzen für die Beibehaltung der Unterkunft, z.B. eine Wohnungslosigkeit, drohen.

1. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 4641/12

Anrechnung einer Rentennachzahlung – tatsächlicher Zufluss der Einnahme – ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.

Leitsatz (Juris)
Auch Rentenzahlungen sind gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen.  Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Bay LSG, Urteil vom 14.05.2014, L 11 AS 610/11 – Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.

1. 3 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.02.2015 – L 6 AS 883/14 B ER

Leitsatz (Juris)
1. Unionsbürger, die die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht erfüllen, die aber wegen der Freizügigkeitsvermutung nicht ausreisepflichtig sind  (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), haben kein sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebendes Aufenthaltsrecht. Sie unterfallen daher nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

2. Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung bei der erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1. 4 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.09.2014 – L 6 AS 115/12 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran auszurichten ist, was der Erkrankte aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung im Einzelfall tatsächlich zu benötigen meint.

Leitsatz (Autor)
Generell ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.01.2015 – L 7 AS 16/15 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Nachzahlung von Witwenrente – Verteilzeitraum

Leitsätze (Autor)

1. Die Nachzahlung der Witwenrente ist eine laufende Einnahme im Sinn von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

2. Die Nachzahlung der Witwenrente ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II auf sechs Monate aufzuteilen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175867&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 – S 33 AS 133/13 – Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen, a. A. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 – L 19 AS 1860/13 B – nachgezahltes Kindergeld ist eine einmalige Einnahme und ist nicht auf sechs Monate zu verteilen.

1.6 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER – rechtskräftig

Mitwirkungspflicht des Antragstellers zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit bei beantragten Grundsicherungsleistungen.

Leitsatz (Autor)
Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragsstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER). Diese geht vorliegend zu Lasten des Antragsstellers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II zu tragen hat. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass im Fall der Antragssteller über genügend finanzielle Mittel verfügt um seine Bedarfe sichern zu können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2015 – L 29 AS 3339/14 B ER – rechtskräftig

Arbeitssuche – Unionsbürger (italienische Staatsbürger) – Leistungsausschluss – EuGH – C – 333/13 (Urteil vom 11.11.2014)

Leitsatz (Juris)
Ausschluss von Leistungsbezug und SGB II für Unionsbürger, die keine Arbeit suchen, über keinen ausreichenden KV-Schutz und keine ausreichenden Existenzmittel verfügen oder noch kein Daueraufenthaltsrecht haben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175375&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1. 8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 – L 31 AS 3100/14 B ER – rechtskräftig

Polnische Antragsteller sind von ALG II Leistungen ausgeschlossen – Arbeitnehmereigenschaft

Leitsätze (Juris)
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C 333/13 dort insbesondere Rn 65, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Ausländer rechtmäßig ist.

2. Ein monatlicher Verdienst von etwa 140,– Euro vermittelt noch keinen Arbeitnehmerstatus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. auch für polnische Staatsangehörige: SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 – S 35 AS 3929/14 ER – ( Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer ) und LSG NSB, Beschl. v. 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER – ( (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt ).

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.

Das SG Mainz hat dem BVerfG folgende Frage gem. Art. 100 GG zur Prüfung vorgelegt:

Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II [..] mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, soweit nach dessen 2. Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 S. 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?

Quelle: RA Fritz und Kollegen, s. dazu: 26.2.2015: Begründung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz zu den „Mietobergrenzen“ im Rahmen der wirtschaftlichen Grundsicherung liegt vor (SG Mainz, 12.12.2014, S 3 AS 130/14): http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

2. 2 SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015 – S 44 AS 3530/14

Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn – wie hier – auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.

Leitsätze ( Autor)
1. Eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Einrichtung bzw. Unterkunft, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet sowie die Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Schlafen) auf Dauer ermöglicht.

2. Den genannten Anforderungen an eine Wohnung entspricht der Wohnwagen des HE nicht.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE150003042#focuspoint

2. 3 SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – einmalige Kosten für Heizmaterial

Ein Anspruch auf ALG II- Leistungen aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat besteht nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.

Leitsatz ( Autor)
1. Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln.

2. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.

Quelle: S. dazu Pressemitteilung SG Dresden v. 27.02.2015: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/927.php

Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.2009 – L 12 AS 4195/08

Anmerkung 2 von Harald Thomé: Das Gesetz sagt, KdU  und Heizung in tatsächlicher Höhe, da bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige – nicht vom Recht gedeckte – Variante zu entwickeln.

2. 4 SG Kiel, Urteil vom 15.12.2014 – S 39 AS 1609/13

Hilfeempfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.

Quelle: RA Helge Hildebrandt: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2014/12/sg-kiel-urteil-vom-15-12-2014-s-39-as-1609-13.pdf

Anmerkung: S. a. Übernahme von Heizkostennachforderungen auch bei geschätzten Zählerständen:http://sozialberatung-kiel.de/2015/03/01/ubernahme-von-heizkostennachforderungen-auch-bei-geschatzten-zahlerstanden/

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

3. 1 SG Bremen, Beschluss vom 23.02.2015 – S 15 SO 31/15 ER – nicht rechtskräftig

Kroatische EU-Bürger erhalten kurzfristig Sozialhilfe bis zur Ausreise.

Leitsatz ( Autor)
1. Der entsprechend zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in § 23 Abs. 3 SGB XII für die Soziallhilfe angeordnete Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, findet auf die Antragsteller Anwendung. Sie können sich für einen Anspruch nach §§ 27 ff. SGB XII nicht auf das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens stützen, da Kroatien nicht zu den Abkommensstaaten gehört.

2. Dieser Leistungsausschluss steht jedoch in verfassungskonformer Auslegung keinem Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach Sozialhilfe im Übrigen geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, entgegen.

3. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar ein Rechtsanspruch auf die in § 23 Abs. 1 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen ist, eine Hilfegewährung im Ermessenwege nach § 23 As. 1 Satz 3 SGB XII jedoch zulässig ist, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (LSG NRW, Beschluss v. 25.11.2013 — L 19 AS 578/13 B ER, das LSG NSB ( Beschl. v. 9. Februar 2015 zum Az. L 8 SO 9/15 B ER, n. v. ) hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf solche Leistungen auf § 73 SGB XII oder § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII stützt, das Bestehen eines Anspruchs aber für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bejaht ).

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3094

Anmerkung: Gegen den Beschluss wurde noch am selben Tag der Zustellung Beschwerde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen erhoben.

3. 2 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 18.02.2015 – S 34 SO 17/15 ER

Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung

Antragstellerin hat vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1.

Leitsatz ( Autor)
Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein; die Regelbedarfsstufe 3 kommt demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt.

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1040,0,0,1,0

3. 3 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 157/14 – Die Berufung wird zugelassen.

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in Aachen – Kostensenkungsaufforderung – keine erneute Schonfrist bei Wechsel von ALG II ins SGB X II.

Leitsätze ( Autor)
Das von der Firma „Analyse und Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH“ im Auftrag der StädteRegion Aachen erstellte „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädtRegion Aachen“ (vgl. Endbericht vom 26.02.2014, einsehbar auf der Internetseite der StädteRegion Aachen „www.staedteregion-aachen.de“ unter Service/Die Ämter/Amt für soziale Angelegenheiten/Service/Regelungen&Hinweise/“Schl üssiges Konzept“) erfüllt die vom BSG aufgestellten hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Anmerkung von RAin Ilka Turnau zu LSG Niedersachsen-Bremen: Durch den Testamentsvollstrecker freigegebenes Einkommen aus einer Erbschaft ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen.

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2211 BGB, § 2217 BGB

Das Einkommen aus einem Erbfall ist im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Hilfebedürftigen insoweit zu berücksichtigen, als diesem aufgrund einer Freigabe durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich bereite Mittel aus einer Erbschaft zufließen und zur Deckung des Bedarfs verwendet werden können. (Leitsatz des Gerichts)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2014 – L 15 AS 457/12 – http://dejure.org/2014,37844

Anmerkung von Rechtsanwältin Ilka Turnau, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.

Praxishinweis

Nach st. Rspr. des BSG (vgl. FD-SozVR 2012, 334135 m. Anm. Schicke) ist für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen darstellt, grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Unter Anwendung der sog. Zuflusstheorie ist eine Erbschaft, die während des laufenden SGB II-Bezugs erfolgt, daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des BSG beziehen sich jedoch nur auf solche Fälle, in denen der Nachlassgegenstand ausschließlich aus Geld bestand.

Das SG Aachen entschied demgegenüber in seinem Urteil vom 11.09.2007 (BeckRS 2007, 48279; Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2007, 246264), dass eine Erbschaft als Vermögen zu werten sei, wenn die Erbschaft ausschließlich aus einer Immobilie bestehe. Andernfalls würde der Erbe mangels sofortiger Verwertbarkeit der Immobilie ohne Leistungen bleiben, da § 24 Abs. 5 SGB II nur bei Vermögen greife und § 24 Abs. 4 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II nicht passen.

Quelle: http://tinyurl.com/kck7tge – beck-aktuell – Nachrichten – Urteilsanalysen

5. Thema des Monats – Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015.

Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Flöhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.

Zitat aus dem Beitrag der Autorin:

„Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen:

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.

Wenn der Leistungsempfänger nun ein Kfz besitzt, das zum geschützten Vermögen gehört, und folglich auch Beiträge zur Kfz-Versicherung entrichtet, bleibt fraglich, wie diese zu berücksichtigen sind. Werden die Beiträge nämlich nicht monatlich, sondern in anderen Intervallen gezahlt, kann dies im Monat der Fälligkeit zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 100 EUR führen.

Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum Zufluss-/Abflussprinzip und der Rechtsprechung zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach Fälligkeit (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R) nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.

Soweit sich die Leistungsträger auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach die Umlegung eines einmaligen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Beitrags nie beanstandet wurde, ist anzumerken, dass die hier streitgegenständliche Frage in einem BSG-Verfahren auch noch nie unmittelbar aufgeworfen wurde und das BSG diese Frage noch nicht entscheiden musste.

Seien Sie mutig und versuchen Sie, hier Klarheit durch Rechtsprechung zu erreichen. RAin Corinna Unger, Gera. “

Anmerkung: a. A. LSG NRW, Urteil v. 11.06.2014 – L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB – rechtskräftig – Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von quartalsweise zu zahlenden Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensermittlung; Anforderungen an die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Berufungsgrund | § 11b SGB 2, § 6 AlgIIV, § 144 Abs 2 SGG

„Sind die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, oder kann ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, gebildet werden?“(Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung )

Leitsatz ( Autor)
Die Beträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind anteilig auf die Monate umzulegen, für die sie gezahlt werden.

Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Urteil vom 20.02.2014 (zum Az. B 14 AS 53/12 R, Rdnr. 21 ) die Berechnungen der Vorinstanz zu dem nachzuweisenden Absetzungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung von 21,05 EUR als monatliche Aufwendung nicht beanstandet und damit seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 31.10.2007 (Az. B 14/11b AS 7/07R, Rdnr. 20 ) und vom 19.06.2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, Rdnr. 15 ) fortgesetzt. Auch von den Obergerichten werden die Absetzungsbeträge auf diese Weise errechnet (vergleiche etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 zum Az. L 5 AS 729/13 B ER, zur Rdnr. 21 ).

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de