Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 08/2014


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)


1.1 BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R

Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung

Leitsätze ( Autor)
Die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung kann nicht alleine aufgrund der Verlustquote beurteilt werden, sondern zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. sind ebenfalls zu beachten.

Werden Leistungen nur für kurze Zeit begehrt, kann dies zu einer möglichen besonderen Härte der Verwertung führen (hier 2 Monate Leistungsbezug – danach Job).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13304


Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 2/09 R – wonach eine kurze Anspruchsdauer eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden.


1.2 BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R

Leitsätze ( Autor)
Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung – Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind neben einer Leistungsberechtigung als solcher medizinische Gründe, also eine (oder mehrere) gesundheitliche Beeinträchtigung(en), eine kostenaufwändige Ernährung, die im Vergleich mit dem im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsanteil zu bestimmen ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung sowie die Kenntnis der leistungsberechtigten Person, einer solchen Ernährung zu bedürfen, weil mit dem ernährungsbedingten Mehrbedarf eine medizinisch indizierte kostenaufwändige Ernährung ermöglicht werden soll.

Bei einer Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren.


Die bei der Hilfebedürftigen (HB) außerdem vorliegende Erkrankung Zöliakie/Sprue konnte zu keinem ernährungsbedingten Mehrbedarf führen, weil der HB diese Erkrankung nicht bekannt war.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13304


Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – L 4 AS 287/10

Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 – L 13 AS 140/11 – Die Revision wird zugelassen.

Leistungsausschluss für die Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Leitsätze ( Juris)
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III a.F. unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F..

Dass Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a.F. und nicht nach § 59 SGB III a.F. bezogen wird, ändert nichts am Ausschluss, der nicht an der Person des Auszubildenden, sondern allein an der Förderfähigkeit der Ausbildung anknüpft.

Die Auszubildende hat wegen des Ausschlusses keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ob dies eine Abweichung vom Kopfteilprinzip beim Leistungsanspruch der zurückbleibenden Familie für deren SGB II Leistungsanspruch rechtfertigt oder ob der Rehabilitations Leistungsträger den Erhalt der Heimatunterkunft sichern muss, konnte offen bleiben.

Ob die Eintragung in die Ausbildungsrolle nach der Handwerksordnung auch für Ausbildungen nach § 42m HwO, die für behinderte Menschen vorgesehen sind, Ausschlusswirkungen entfaltet, konnte offen bleiben.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE140003333


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 26 AS 2360/11 B ER


2.2 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2013 – L 6 AS 378/12 – Die Revision wird zugelassen.

Leitsätze ( Juris)
Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 – L 31 AS 362/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13 – ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER).

Die Systematik des FreizügG/EU und Art. 24 EGRL 2004/38/EG stehen auch einer entsprechenden Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder einer Anwendung im Wege des "erst recht"-Schlusses auf Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten entgegen, deren Aufenthaltsrecht vermutet wird, weil die zuständige Ausländerbehörde noch keine Feststellung über den Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts getroffen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER


Hinweis des Gerichts: Bei der einmaligen Zahlung der Caritas mit dem Verwendungszweck "Babyhilfe" handelt es sich nicht um eine anrechenbare Zuwendung nach § 11a Abs. 4 SGB II.


2.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2014 – L 7 AS 854/13 B ER

Zum Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft – Indizien – Traueranzeige – gemeinsame Anmietung der Doppelhaushälfte und der Einschluss der Antragsteller in die Versicherungen

Leitsätze ( Autor)
Hinweiszeichen bzw. Indizien für den Einstandswillen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II können sein die gemeinsame Anmietung der Doppelhaushälfte oder die Einbeziehung des Mitbewohners in Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung oder die Einbeziehung in eine Todesanzeige der Familie. . Ein wirtschaftlicher Beitrag für das gemeinsame Wohnen kann in der Bereitstellung gemeinsam genutzter Möbel gesehen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167473&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 9 AS 103/13 B ER – Einer Wirtschaftsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Partner an keinem Gegenstand in der Wohnung Miteigentum haben. Auch ein Untermietverhältnis schließt weder bei Einräumung des selbständigen noch des unselbständigen Mitgebrauchs eine solche aus. Alleine die Überlassung eines Teils der Wohnung zum selbständigen Alleingebrauch mit Vereinbarung eines Untermietzinses wäre u. U. geeignet, Indizwirkung gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu entfalten.


2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014 – L 12 AS 1208/13 NZB

Leitsätze ( Autor)
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung gestanden haben, keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hat, insbesondere keine Auskünfte behandelnder Ärzte eingeholt hat (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 -).

Genau dies hat das Sozialgericht jedoch unternommen und seine Begründung zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf das Ergebnis dieser Ermittlung von Amts wegen gestützt. Die Ärzte haben gerade nicht bestätigt, dass ein Umzug des Sohnes in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 SG Hannover, Urteil vom 11.11.2013 – S 59 AS 1180/12 u. S 59 AS 1187/12 – Die Berufung wird zugelassen.

Freibetrag bei Zufluss des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Teilbeträgen

Leitsatz (Juris)
Der Freibetrag für Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kann nur einmal berücksichtigt werden. Den "Verlust" des Freibetrages hat der Leistungsberechtigte hinzunehmen, wenn das Einkommen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wird.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml/media-type/html?form=bsIntExpertSearch&desc=rechtsgebiet&query=Sozialrecht&nav=reg


Anmerkung: Vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2013 – L 11 AS 810/11, zu der Konstellation, in der Einkommen aus Erwerbstätigkeit im selben Monat in zwei Teilbeträgen gezahlt wurde.


3.2 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2014 – S 15 AS 343/14 ER

Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform – keine Folgenabwägung bei abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren

Leitsätze (Juris)
Der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die Ausübung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II begründet kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer.

Eine Folgenabwägung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht lediglich summarisch, sondern abschließend geprüft hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167509&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3.3 Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013 – S 37 AS 3151/11

Leitsätze (Autor)
Das Blindengeld gehört zu Zuwendungen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II und ist somit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Das von dem Hilfebedürftigem angesparte Blindengeld unterfällt der Härteregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, so dass es nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Zweck der "Härteregelung" ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (Bundestagsdrucksache 15/1749, Seite 32).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R ) ist es deshalb unschädlich, dass der Antragsteller monatlich 200,00 Euro mit der Zweckbestimmung "Sparen für Eigentum" auf sein Sparbuch überweist, denn es obliegt ihm alleine, den Verwendungszweck zu bestimmen, wenn die Gewährung des Blindengeldes eine Dispositionsfreiheit auch beim laufenden Blindengeld zulässt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3.4 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12

Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe – Antragstellung der Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II – Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung

Leitsätze ( Autor)
Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II gesondert zu beantragen. Dahinstehen kann, ob § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, auch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen Anwendung findet und ob diese kongruent zu dem Bewilligungsabschnitt der Regelleistungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht und beantragt werden müssen (vgl. SG Braunschweig, Urt. v. 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12).

Erforderlich für die Versetzung ist ein im Durchschnitt ausreichendes Leistungsniveau, womit auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus ein wesentliches Lernziel darstellt (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER ). Hierfür war der Nachhilfeunterricht in Mathematik geeignet und erforderlich. Geeignetheit und Erforderlichkeit sind bezogen auf das jeweilige Lernziel anhand einer auf das Schuljahresende bezogenen prognostischen Einschätzung zu bestimmen (BT-Drs. 17/3404 S. 105).

Zum Erreichen des Lernziels eines ausreichenden Leistungsniveaus kann auch eine Lernförderung erforderlich sein, um ausreichende Leistungen beizubehalten und nicht allein eine Lernförderung zur Verbesserung mangelhafter oder ungenügender zu ausreichenden Leistungen (SG Braunschweig, Urt. v. 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12).

Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (BSG, Urt. v. 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R; Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167409&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 SG Karlsruhe Urteil vom 30.1.2014 – S 1 SO 736/13

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – Werkstatt für behinderte Menschen – Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Leitsätze ( Juris)
Zur Übernahme der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII nach Befreiung des Hilfeempfängers von der gesetzlichen Versicherungspflicht für die Dauer seiner Tätigkeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen


Nimmt der Hilfeempfänger eine ihm anderweitig gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit wahr, die er zudem nicht widerrufen kann, führt es seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei.

Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=30.01.2014&Aktenzeichen=S%201%20SO%20736/13


Hinweis des Gerichts: Eine Beschränkung der Beitragshöhe, etwa auf die für Leistungsbezieher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge (§ 12 Abs. 1 c Sätze 5 und 6 des Versicherungsaufsitzgesetzes ) – sog. Basistarif (vgl. hierzu Hess. LSG vom 22.03.2010 – L 9 AS 570/09 B ER -) , kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn anders als § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II enthält § 32 Abs. 5 SGB XII eine solche Einschränkung gerade nicht.


4.2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 – S 1 SO 3002/13

Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts – Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen – fehlende gesonderte Antragstellung – Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Nachteilsausgleich "G" – Meistbegünstigungsprinzip – kein Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung

Leitsätze
Unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips kann ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen, auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, umfasst.

Hatte der Grundsicherungsträger im Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsakts lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren.

Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Mehrbedarf+fuer+Merkzeichen+_G_+auch+rueckwirkend+nach+Bestandskraft+eines+Bescheids+ueber+Grundsicherungsleistungen+nach+dem+SGB+XII+moeglich/?LISTPAGE=1769757


4.3 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2013 – S 88 SO 1612/10

Leitsätze Autor)
Bestattungsunternehmen kann keine Sozialhilfe für Urnenbegräbnis verlangen.

Der Bestattungsunternehmer zählt nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 74 SGB XII. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen, also derjenige, der der Kostenlast von vorn-herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Dabei handelt es sich um einen besonderen zivil-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizei-rechtlich begründet sein kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen – Urne seit Jahren unbestattet – Siehe dazu Pressemitteilung des SG Berlin vom 21.02.2014:

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2013 (S 88 SO 1612/10):(Externer Link) Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt.

Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20140221.0925.394639.html


5. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III)

5.1 SG Karlsruhe Entscheidung vom 2.1.2014, S 15 AL 2438/13

Leistungen zur Entgeltsicherung – Beratungspflichten – keine besondere Härte

Leitsätze ( Juris)

Die Agentur für Arbeit genügt ihren Beratungspflichten hinsichtlich der Leistungen zur Entgeltsicherung grundsätzlich durch Übergabe des allgemeines Merkblattes für Arbeitslose.

Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=02.01.2014&Aktenzeichen=S%2015%20AL%202438/13


Anmerkung: Die bloße Unkenntnis der Existenz der Förderungsleistung seitens des Arbeitslosen vermag eine unbillige Härte noch nicht zu begründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R). Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt hingegen dann vor, wenn die verspätete Antragstellung die Folge einer fehlerhaften Beratung durch die Agentur für Arbeit ist, wozu auch eine zu Unrecht unterbliebene Beratung zählt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R ).


Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=02.01.2014&Aktenzeichen=S%2015%20AL%202438/13


6. Entscheidungen zum Asylrecht

6.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2014 – L 7 AY 288/14 ER-B

Leitsätze ( Juris)
Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst. Auf ausländerrechtlich fortbestehende Mitwirkungs- oder Ausreisepflichten kommt es leistungsrechtlich nicht an.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


7. SG Dresden, Urteil vom 18.02.2014 – S 38 AS 3442/13 – Gegen das Urteil hat das SG Dresden die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.

Leitsatz ( Autor)
Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in Riesa rechtswidrig

Der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigem Konzept.

Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruhe auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht Dresden die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10% fest.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 19.02.2014, hier abrufbar: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/874.php


8. Sozialrecht in Freiburg: 19.2.2014: BSG lässt Revision zu zur Frage, ob Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf nach dem SGB II getilgt werden müssen

Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II stellen die Jobcenter unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II auch Darlehen für eine Mietkaution zur Verfügung. Da die Mietkaution sich nicht verbraucht, wird in der Regel kein Zuschuss bewilligt, sondern ein Darlehen. Seit In-Kraft-Treten des SGB II zum 1.1.2005 haben die Leistungsträger versucht durchzusetzen, dass diese Darlehen nicht erst bei Auszug oder Ende der Hilfebedürftigkeit zurückgezahlt werden, sondern während des laufenden Bezugs aus dem Regelbedarf. Dem sind die Gerichte schon 2006 entgegengetreten [vgl. zB LSG Stuttgart, 6.9.2006, L 13 AS 3108/06 ER-B].

Im Zuge der Hartz-IV-Reform im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber mit § 42a SGB II eine Regelung eingefügt, auf deren Grundlage die Jobcenter seither wieder die Tilgung aus dem Regelbedarf verlangen [weitere Infos]. Ob das richtig ist, ist umstritten [vgl. SG Berlin, 30.9.2011, S 37 AS 24431/11 ER; LSG Potsdam einerseits: 20.10.2013, L 31 AS 1048/13 und andererseits: 18.11.2013, L 10 AS 1793/13 B PKH].

Wir konnten nun erreichen, dass das BSG die Revision in einem Verfahren zugelassen hat, in dem die folgende grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden ist (Beschluss vom 13.2.2014, B 4 AS 419/13 B):

a) Ist § 42a Abs. 2 SGB II (verfassungsgemäß) so auszulegen, dass Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II von § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfasst werden?
Wenn nein:

b) Ist § 42a Abs. 2 SGB II insofern verfassungswidrig, als die Vorschrift dazu führt, dass Mietkautionsdarlehen durch monatliche Aufrechnung gegen den Regelbedarf getilgt werden müssen?

Damit waren bislang vier unserer im Jahr 2013 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG erfolgreich. (Drei wurden zurückgewiesen, drei sind noch anhängig.) Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere [Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde]. Wir werden das Verfahren in unserer Verfahrensdokumentation dokumentieren.

Für die Praxis ist zu empfehlen, gegen Aufrechnungsbescheide stets Widerspruch einzulegen. In Bezug auf die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass meist Verträge über die Bewilligung einer Mietkaution geschlossen werden, verweisen wir auf unsere diesbezüglichen Empfelhungen, die damit akuteller sind denn je [Empfehlungen für die Praxis].

Quelle: Sozialrecht in Freiburg – Hartz IV – Sozialhilfe – Krankenversicherung – www.srif.de, hier der vollständige Beitrag mit allen Links der Empfehlungen zum Nachlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

 Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"