1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015 – L 16 AS 734/14 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz bei Eingliederungsverwaltungsakt
Leitsätze (Autor)
1. Im Eilverfahren findet die Überprüfung der Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts mangels Dringlichkeit nicht statt.
2. Gegen Sanktionen ist nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend ( vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 14.11.2014 – L 16 AS 737/14 B ER, n. v. ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung – SG Reutlingen, Beschluss vom 19.03.2013 – S 7 AS 288/13 ER, n. v. , SG Berlin, Beschluss vom 04.12.2014 – S 131 AS 27736/14 ER, n. v.
1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Teilurteil vom 22.01.2015 – L 7 AS 757/14 B ER
Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen im Zugunstenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Leitsätze (Autor)
1. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist grundsätzlich in der Lage, die Bestandskraft eines Bescheides zu durchbrechen. Damit kann durch ein Überprüfungsverfahren auch ein auf existenzsichernde Leistungen gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wieder zulässig werden.
2. Einigkeit besteht aber, dass in derartigen Fällen ein besonders strenger Maßstab an den Anordnungsgrund zu stellen ist oder eine massive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz drohen muss.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015 – L 7 AS 846/14 B ER
Keine erneute Auszahlung einer Alg-II Nachzahlung in bar bei Pfändung der Leistung vom Pfändungsschutzkonto
Leitsätze (Autor)
1. Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter ist berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit ist der Leistungsanspruch erfüllt.
2. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, ist nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig sind die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung BAY LSG v. 23.01.2015: http://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/28896/index.php
1. 4 LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 – L 6 AS 181/14 B ER
Hier war den Antragstellern die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen anzuerkennen.
Leitsatz (der Redaktion, abgedruckt in info also 6/2014, 276)
Bei Ermessensausfall in der Hauptsache darf ausnahmsweise das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz eine eigene Ermessensbetätigung vornehmen, wenn andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbare Nachteile bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohen und für die Gegenseite damit keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175048&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Wichtige Entscheidung zu Ermessenbestätigung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, ein Beitrag von RA Helge Hildebrant: http://sozialberatung-kiel.de/2014/10/14/umzugskosten-und-mietkautionsdarlehen-auch-bei-umzug-in-zu-teure-wohnung/
1. 5 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015 – L 6 AS 815/14 B ER
Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.
Der Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf beschäftigungslose Arbeitsuchende mit tatsächlicher Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt steht Art. 45 Abs. 2 AEUV entgegen.
Leitsätze ( Autor)
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II muss dann unangewendet bleiben, wenn ein Arbeitsuchender bei bestehendem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche eine tatsächliche Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt aufweist, in dem er die Leistung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beansprucht (so Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – L 16 AS 419/14 B ER – ; LSG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – L 7 AS 1658/12 B ER – ; a. A.: 7. Senat des Hessischen LSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – L 7 AS 528/14 B ER –).
2. Zum Begriff des Arbeitnehmers i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso für polnischen Staatsangehörigen – LSG NSB, Beschluss vom 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER
1. 6 Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.12.2014 – L 2 AS 1285/14 B ER – rechtskräftig
Leistungen der Lernförderung für Bedürftige können Regelschulabschluss ermöglichen.
Leitsatz (Autor)
Die Integration des Antragstellers in der Regelschule sei bislang gelungen, so dass der vom Jobcenter wohl präferierte Wechsel in eine Schule zur Lernförderung gerade nicht angezeigt sei. Soweit das Jobcenter befürchte, der Antragsteller werde nach einem „nur“ mit Nachhilfeleistungen erworbenen Schulabschluss bei einer Berufsausbildung auf steuerfinanzierte Leistungen angewiesen sein, sei diese Gefahr ohne Schulabschluss für den Antragsteller wohl ungleich höher.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2015 – L 2 AS 1849/14 B – rechtskräftig
Keine Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bei im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeld I.
Leitsatz (Autor)
Keine Absetzung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II vom Arbeitslosengeld I, weil es sich nicht um „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 – L 2 AS 407/14
Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte Versorgung in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.
Leitsätze (Autor)
1. Die begehrte Versorgung ist für die berufliche Eingliederung nicht notwendig. Sie dient auch nicht zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben für behinderte Menschen.
2. Da die begehrte Gleitsichtbrille für die Benutzung im Nah- und Fernbereich lediglich dazu diene, den Wechsel zwischen einer Brille für den Nah- und einer Brille für den Fernbereich zu ersetzen, diene die Gleitsichtbrille zum Basisausgleich einer Behinderung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und werde nicht speziell, anders als eine Arbeitsschutzbrille, für die Berufsausübung benötigt.
3. Die Anschaffung einer Gleitsichtbrille ist kein unabweisbarer Bedarf. Zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz genüge die Anschaffung von zwei Brillen, jeweils für den Nah- und Fernbereich.
4. Das gefundene Ergebnis steht auch im Einklang mit dem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,175-260) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1BvR 1691/13) vertiefend dargelegten verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 – L 19 AS 2211/14 B ER – rechtskräftig
Aufforderung zur Rentenantragstellung – Ermessensfehler – Begründung von Ermessensentscheidungen
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, denn dem Antrag auf vorzeitige Altersrente mangelt es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Begründung der Ermessensentscheidung.
Der Leistungsträger muss seine Gründe für die Aufforderung von Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung in seinem Aufforderungsschreiben darlegen.
Leitsätze (Autor)
1. Die Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bei dem in § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II enthaltenen Wort „können“ handelt sich nicht um ein bloßes „Kompetenz-Kann“ (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B). Vielmehr hat der Leistungsträger das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessen (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I).
2. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob der Leistungsträger von seinem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihm erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
3. Erforderlich ist eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu sind die für die Ermessensentscheidung relevanten, von Amts wegen ermittelten (§ 20 SGB X) Verhältnisse des Einzelfalls darzustellen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis – SG Berlin, Beschl. vom 05.01.2015 – S 138 AS 10299/14
1. 10 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2014 (Az.: L 12 AS 2259/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch nicht bestandskräftige Bescheide verfügte, vollständige Sanktionierung zurückzuführen ist.
2. Durch diese Sanktionierung entfällt der Leistungsanspruch nicht dem Grunde nach im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.
3. Es ist von einer Milderungsmöglichkeit dieser umfassenden Sanktionierung durch die Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II auszugehen. Hierdurch wird der Wegfall von Leistungen für den Bereich der Kosten der Unterkunft nicht vollständig aufgehoben.
4. Bedingt durch die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II hat ab dem Monat, in dem erstmals wieder eine Zahlung eines Regelbedarfs erfolgt, vom Jobcenter eine monatliche Aufrechnung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu erfolgen.
Anmerkung: Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes: Bay LSG, Beschluss vom 21.12.2012 – L 11 AS 850/12 B ER .
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 (Az.: S 138 AS 10299/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters. Auf eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen subjektiv-öffentlichen Anspruch.
2. Ein Jobcenter hat hier insbesondere zu prüfen, wie sich die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs darstellen wird, inwieweit wegen der vorzeitigen Verrentung eine geminderte Rente erwartet werden muss, ob die hiermit verbundenen Abschläge zumutbar sind sowie inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.
3. Es reicht hier nicht aus, wenn z. B. vollkommen unstreitig feststeht, dass bereits schon einmal ein Rentenantrag gestellt worden ist, weshalb auch die Höhe der zu erwartenden Altersrente feststeht.
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des Bevollmächtigten RA Kay Füßlein – http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
2. 2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az.: S 96 AS 25532/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Wenn eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung noch besteht, aus der keine Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung (§ 12a Satz 1 SGB II) aber die Eingliederung des Antragstellers in den regionalen Arbeitsmarkt als Ziel hervorgeht, und die hiermit verbundenen Verpflichtungen in diesem Papier mit aufgelistet sind, kann ein Jobcenter bei seiner Aufforderung zur Rentenantragstellung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II) nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a SGB II in Verbindung mit der UnbilligkeitsVO verweisen.
2. Es hat hier vielmehr eine eingehende Abwägung sämtlicher maßgebender Kriterien zu erfolgen.
3. Entsprechend dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann ein Jobcenter bei einem anderen Sozialleistungsträger nur dann für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Leistungsantrag stellen, wenn dieser Leistungsbezieher trotz ausdrücklicher Aufforderung einen solche Antragstellung unterließ. Das Verfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt stets voraus, dass der SGB II-Träger zuvor vergeblich den Alg II-Empfänger aufgefordert hat, gemäß § 12a Satz 1 SGB II einen Leistungsantrag einzureichen.
Anmerkung: S. a. dazu Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 – In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei “Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente” (“Zwangsrente”) kassiert, ein Beitrag von RA kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
2. 3 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 17.12.2014 – S 6 AS 612/13
Einstiegsgeld – Ermessen – Förderdauer – besonderer Förderbedarf für Haftentlassene
Zur gerichtlichen Ermessenskontrolle einer Bewilligung von Einstiegsgeld nach dem SGB II für einen Zeitraum von zwei Monaten.
Leitsatz (Autor)
Die Bewilligung des Einstiegsgelds für nur zwei Monate ist sachlich nicht nachvollziehbar und berücksichtigt zudem verschiedene Gesichtspunkte nicht, die für eine längere Bewilligungsdauer sprechen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER
(Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt
Leitsätze (Juris)
1. Der Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (jüngst EuGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – C 46/12 Rechtssache L.N., juris Rn. 39 m.w.N.). Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles (hier bejaht bei einer dreimonatigen tatsächlichen Beschäftigung zu einem Entgelt von 255,00 EUR im ersten und etwa 60,00 EUR im zweiten und dritten Monat).
2. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ist zu bejahen, wenn sie vom Willen des Antragstellers unabhängig oder durch einen legitimen Grund gerechtfertigt ist.
3. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall gesondert zu prüfen ist, ob ein Bezug zum inländischen Arbeitsmarkt besteht.
4. Zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person umfassend einbezieht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 – L 8 SO 212/11- Die Revision wird zugelassen
Zur Frage, ob ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist.
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Überprüfungsantrag – Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Einkommenseinsatz – Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM – Arbeitsentgelt – Arbeitsförderungsgeld – Zulässigkeit der Aufteilung von zweimal jährlich anfallenden Zulagen auf einen angemessenen Zeitraum – Berechnung des Absetzbetrags nach § 82 Abs 3 S 2 Alt 2 SGB 12 vom Bruttoeinkommen – maßgeblicher Zeitpunkt bei Wegfall der Bedürftigkeit)
Leitsätze ( Juris)
1. Zulagen zu den Grundbezügen aus der Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM (hier zweimal jährlich 55,00 EUR) sind nur dann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, wenn durch eine vollständige Berücksichtigung im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt.
2. Der weitere Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII (25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts) ist aus dem Brutto und nicht dem Nettoeinkommen zu berechnen.
3. Nicht zum Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist, gehört das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX. Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht.
4. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.
Revision eingelegt B 8 SO 24/14 R
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 22/12 –
Sozialhilfe – Übernahme von Bestattungskosten – Unzumutbarkeit der Kostentragung –
Das Fehlen einer Bindung zwischen der geistesschwachen Mutter und Tochter führe nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten.
Leitsätze (Juris)
Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten i.S.v. § 74 SGB XII allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, d.h. unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2014 – L 10 AL 263/13
Mitteilungspflicht, Umzug, Erreichbarkeit, Ausland, Arbeitslosengeld
Leitsatz (Juris)
1. Wird ein Umzug von Deutschland in die Schweiz nicht mitgeteilt, fehlt es an der Erreichbarkeit iSv § 1 Abs 1 EAO auch dann, wenn die neue Wohnung nur wenige Kilometer von der alten Wohnung entfernt liegt und auf Schreiben des Arbeitslosen kommentarlos eine Postfachanschrift in Deutschland angegeben ist.
2. Zieht ein Arbeitsloser um, entfällt solange die Erreichbarkeit, wie der Agentur für Arbeit die neue Anschrift nicht bekannt gegeben wurde und zwar wegen der fehlenden postalischen Erreichbarkeit auch bei Umzug innerhalb eines Bezirks der Agentur für Arbeit oder nur des Wohnortes.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Mathias Klse aus Regensburg – Die „Erreichbarkeit“ beim ALG-Bezug: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2015/01/die-erreichbarkeit-beim-alg-bezug.html
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht ( AsylblG )
5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 – L 20 AY 76/14 B ER – und – L 20 AY 77/14 B ER – rechtskräftig
Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende
Leitsätze (Autor)
1. Bei volljährigen Personen, die – wie die Antragstellerin – nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammenleben, ist nach der Entscheidung des BSG vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R – grundsätzlich davon auszugehen, dass Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1 auch dann besteht, wenn kein eigener Haushalt geführt wird. Anderenfalls verstieße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil jede der zusammenlebenden Personen einen Regelbedarf nur i.H.v. 80 v.H. Erhielte.
2. Weder aus § 3 Abs. 1 AsylbLG noch aus der Übergangsregelung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 lässt sich ihrem Wortlaut nach die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung ableiten. Ohne (einfach-)gesetzliche Grundlage können der Antragstellerin weitere Leistungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nicht zugesprochen werden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 – 1 BvR 2037/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174869&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2014 – L 9 AY 70/12
§ 7 Abs. 2 AsylbLG stellt auf das Netto-Einkommen ab.
Leitsatz (Autor)
1. Der Freibetrag nach § 7 Abs. 2 AsylbLG ist von dem erzielten Netto-Erwerbseinkommen zu ermitteln.
2. Eine entsprechende Heranziehung von Vorschriften des SGB XII oder des SGB II scheidet aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten zur Auslegung des § 7 AsylbLG aus; dafür spricht auch die historische Auslegung (vgl. BT-Drucks. 12/4451 Seite 10 zu § 6 (gleichlautend mit dem jetzigen § 7 AsylbLG) sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2013 – L 9 AY 1/11 –).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht (AsylblG)
6. 1 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: S 42 AY 36/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Durchführung einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Rückführung des in keiner Weise mitwirkungspflichtigen Antragstellers selbst bei Vorlage gültiger Personaldokumente in sein Heimatland nicht hätte durchgeführt werden können.
2. Eine nichtdeutsche Person ist zur Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung, nach der er bereit ist, „aus freien Stücken und ohne Zwang“ in sein Heimatland zurückzukehren, nicht verpflichtet.
3. Eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG erfordert stets eine vor der jeweiligen behördlichen Entscheidung durchgeführte, eingehende Einzelfallprüfung.
7. SG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 06.01.2015 – S 6 R 901/12
Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers auf Kosten der Unterkunft bei rückwirkender Bewilligung von Übergangsgeld – Gewährung von aufstockenden Leistungen gem. § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger.
Leitsätze (Juris)
Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II sind als kongruente Leistungen i.S.d. § 104 SGB X auch dann zu beurteilen, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld II lediglich als aufstockende Leistungen und hier nur Kosten der Unterkunft erhält. Sowohl das Arbeitslosengeld II als auch das Übergangsgeld geben den Versicherten die finanzielle Möglichkeit, um den Lebensunterhalt für eine Übergangsphase zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu bestreiten und sind damit zweckidentisch.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG Schleswig zur Rechtssache “ Dano“ – EuGH Große Kammer, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13
Ausschluss mittelloser und wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger von Grundsicherungsleistungen („Dano“)
Orientierungssätze
1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (EGV 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 09.12.2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.
2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (EGRL 38/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ i.S.d. Art 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.
3. Der EuGH ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1nju/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000715&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
9. Anmerkungen von RAin Eva Steffen, Köln zur Rechtssache „Dano“ in ANA-ZAR 5/2014, 52:
EuGH: Leistungsausschluss wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger
Der EuGH hat entschieden, dass wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die keine Arbeit suchen und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung selbst sicherzustellen, von Hartz- IV Leistungen ausgeschlossen werden dürfen. Ihnen wird unterstellt, in diesem Fall allein zum Zweck des Leistungsbezuges eingereist zu sein. Hierin scheint eine nicht ausgewiesene Abkehr von bisheriger Rechtsprechung u. a. in der Rechtssache Brey (ANA 2013, 48 – Dok 1950 a) zu liegen.
Quelle und weiterlesen: https://www.google.de/webhp?ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=ZG_DVJi5HoGdygPbxIDACA#q=Fundstelle:+Dokument+2206+im+Internet
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de