OLG Dresden zum Vertrauen eines Wartepflichtigen auf Blinklicht eines Vorfahrtberechtigten | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

27th Aug 2014

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Wartepflichtiger nicht blindlings darauf vertrauen kann, dass der rechtsblinkende Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass er – der Wartepflichtige – gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann.

Dem Rechtsstreit lag eine alltägliche Situation zugrunde. Der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs blinkte nach rechts. Der wartepflichtige Fahrer ging davon aus, dass dieser auch abbiegen wird, und bog auf die Vorfahrtstraße ein. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Wartepflichtige nicht blind auf den Blinker des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände (wie eindeutiges Herabsetzen der Geschwindigkeit) keine eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, dass der Vorfahrberechtigte sein Vorrecht nicht mehr ausübt. Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zum Schluss, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand (Herabsetzen der Geschwindigkeit) dem Wartepflichtigen signalisiert hat, dass der Vorfahrtberechtigte auf sein Vorrecht verzichten wird. Daraus ergab sich eine Haftungsquote von 70:30; dem Wartepflichtigen ist regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen.

OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2014 – 7 U 1876/13

 

Vgl.: OLG München: Wartepflichtiger darf sich nicht auf “falschen Blinker” verlassen.

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