Klageverzicht in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

20th Mrz 2015

Es kommt oft vor, dass ein Arbeitgeber sich von seinem Arbeitnehmer trennen will, ohne ihm eine Kündigung auszusprechen. Daher wird zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird. Solche Aufhebungsverträge sind in den meisten Fällen formularmäßig vorformuliert, so dass einzelne Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können.

Mit so einem vorformulierten Aufhebungsvertrag musste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.

Der später beklagte Arbeitgeber drohte seinem langjährigen Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung an. Um die außerordentliche Kündigung zu vermeiden, haben die Parteien am 28.12.2012 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung am gleich Tag endete. In diesem Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf Widerspruch und Klage verzichtet. Der Arbeitnehmer focht noch am 28.12.2012 den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und klagte vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Berufung des Arbeitnehmers stattgegeben. Dagegen ging der Arbeitgeber in Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Die Erfurter Richter hoben das Urteil auf und verwiesen das Verfahren wieder zurück an das Landesarbeitsgericht. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Denn ein solcher Klageverzicht würde dem Arbeitnehmer das Recht entziehen, einen Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Der Klageverzicht wäre aber nur dann rechtmäßig, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags.
Das Landesarbeitsgericht muss daher aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 7. November 2013 – 16 Sa 879/13

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