Fehlerhafte Zustellung im Rahmen des Dublin II Verfahrens begründet die Kostentragungspflicht der Behörde
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsrecht | No Comments
3rd Dez 2013
Auch im Klageverfahren hat das VG Oldenburg am 30.11.2013 – 3 A 6435/13 die Kosten des Verfahrens der beklagten Bundesrepublik auferlegt, weil die handelnde Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt hat. Der Tenor des Gerichtsbescheides lautet:
Bescheide in Verfahren, in denen der Asylantrag nach §§ 26 a, 27 a AsylVfG abgelehnt worden ist, sind auch nach der Änderung des § 34 a AsylVfG gemäß der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG weiterhin dem Ausländer selbst zuzustellen. Die Übersendung des Bescheids ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten bewirkt keine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe. Dieser Zustellungsmangel kann jedoch gemäß § 8 VwZG geheilt werden.
Bereits im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit dem Beschluss vom 06.11.2013 – 3 B 6437/13 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid wurde unter Missachtung der eindeutigen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Kollegen Rechtsanwalt Stanley König in Göttingen zugestellt. Der Inhalt des Bescheides konnte den klagenden Mandanten nur telefonisch mitgeteilt werden, weil sie sich aufgrund der Zuweisung im Landkreis Oldenburg aufhielten. Schon allein aus anwaltlichen Sorgfaltspflichten wurde nur wenige Tage nach dem Erhalt des Bescheids beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage gegen den Bescheid erhoben und Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Wie bereits in seiner Entscheidung vom 06.11.2013 – 3 B 6437/13 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klage mangels Bekanntgabe als unzulässig abgewiesen. Auch eine Heilung durch das Telefonat trat nicht ein; die Rechtsprechung verlangt bei fehlerhafter Zustellung gerade eine persönliche Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Mandanten, ein Telefonat reicht hier nicht aus. Die Klage war somit unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat auch im Klageverfahren entschieden, dass die Kosten die beklagte Bundesrepublik zu tragen hat und nicht die unterlegene Partei. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens schuldhaft mitverursacht, insbesondere weil die Beklagte selbst davon ausging, dass der Bescheid wirksam zugestellt worden ist. Das Verschulden liegt darin, weil die Beklagte für die ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe ihrer Bescheide verantwortlich ist und sie durch die Befolgung der gesetzlichen Zustellungsvorschrift der Klageerhebung hätte vorbeugen können.
Der Gerichtsbescheid des VG Oldenburg 30.11.2013 – 3 A 6435/13 kann HIER runtergeladen werden. [wp-rss-aggregator]