Fehlende Angabe des Mindestpreises kann den Abbruch einer eBay-Auktion rechtfertigen.
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Zivilrecht | No Comments
8th Jan 2014
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Verkäufer seine eBay-Auktion abbrechen kann, wenn er nach dem Einstellen des Angebots feststellt, dass diesem ein Mindestpreis fehlt.
Der Sohn des beklagten Verkäufers wollte ein Fahrzeug über eBay unter dem eBay-Account seines Vaters anbieten, ohne dass sein Vater Kenntnis von diesem Fahrzeug hatte. Nachdem er das Auto als Angebot eingestellt hat, ist ihm bei der Kontrolle aufgefallen, dass ein Mindestpreis fehlte. Daraufhin hat er das Angebot abgebrochen, weil eine entsprechende Begründung für den Abbruch „fehlender Mindestpreis“ fehlte, habe er angeklickt, der Artikel sei nicht mehr verfügbar. Die Klägerin war mit 7,10 EUR höchstbietende und verlangte wegen des Abbruchs der Auktion Schadensersatz.
Mit ihrer Klage auf Schadensersatz scheiterte die Klägerin vor dem Landgericht. Das Landgericht hat das Zustandekommen eines Kaufvertrags bejaht, das Schadensersatzbegehren als rechtsmissbräuchlich abgewiesen.
Mit der Berufung vor dem OLG Hamm begehrte der Kläger, der den Betrieb der ursprünglichen Klägerin übernommen hat, abändernd die Verurteilung des beklagten Verkäufers zur Zahlung von 14.500,00 EUR.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Anders als das Landgericht hat das OLG Hamm das Zustandekommen des Kaufvertrags verneint, weil der beklagte Verkäufer sein Angebot wirksam widerrufen hat.
Das OLG legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 305/10) zugrunde, wonach ein eingestelltes Angebot immer unter dem Vorbehalt stehen, dass kein Widerrufsgrund im Sinne der eBay-AGB vorliegt. Nach eBay-Bedingungen kann ein Verkäufer sein Angebot zurückziehen, wenn dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist, wozu auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises gehört. Einer Anfechtung bedarf es nicht.
Oberlandesgericht Hamm, 2 U 94/13