Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um Mitternacht (24:00 Uhr)
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht | No Comments
7th Jan 2015
Der Klägerin betreibt in Berlin mehrere Supermärkte. Diese sind teilweise bis 24:00 Uhr samstags und vor Feiertagen geöffnet. Das beklagte Land Berlin forderte die Klägerin auf, die Öffnungszeiten der Supermärkte so zu gestalten, dass ihre Arbeitnehmer nach 24:00 Uhr zur Bedienung der Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten in den Sonntag oder Feiertag hinein arbeiten. Das Unternehmen wehrte sich dagegen im Wege einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht, mit dem Ziel hierzu nicht verpflichtet zu sein. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg, auch die Berufung wurde vor der zweiten Instanz, dem OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Das Unternehmen erhob darauf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, weil die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Ladenschluss um 24:00, wenn der Folgetag ein Sonntag oder ein Folgetag ist, gegen die Verfassung verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gesetzlich so auszugestalten, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Es muss als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu zählen nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer.
Das hat zur Folge, dass die Öffnungszeiten ihrer Märkte so gestaltet werden müssen, dass die Arbeitnehmer nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um es Ladeninhabern und Kunden zu ermöglichen, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24.00 Uhr voll auszuschöpfen.
BVerwG 8 B 66.14