Zivilrecht und Arbeitsrecht
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : | Kommentare deaktiviert für Zivilrecht und Arbeitsrecht
12th Okt. 2013
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Im Falle einer Kündigung, unabhängig davon, ob betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt, ist die Frist zur Erhebung der Kündigungschutzklage von drei Wochen zu beachten. Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden, § 5 KSchG.
Für werdende Mütter gibt es eine Schutzvorschrift im § 9 MuSchG, Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er einer Frau, die in den Schutzbereich des § 9 MuSchG fällt, nur unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen kündigen darf. Auch Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 SGB IX. So muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (Ausnahmen in § 90 SGB IX). Zu beachten ist, dass das Kündigungsschutzgesetz für Kleinbetriebe nur eingeschränkt gilt, § 23 KSchG.
Im Bereich der Lohnfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ist das EntgeltfortzahlungsG maßgeblich. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 3 EntgeltfortzahlungsG Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn er mehr als vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis steht. Für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Beschäftigten ist die Möglichkeit des Aufwendungsausgleichsgesetzes interessant, um Belastungen durch die Entgeltfortzahlung zu senken.
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Mindesturlaub wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Für Menschen mit Schwerbehinderung gewährt § 125 Abs. 1 SGB IX fünf Tage mehr bezahlten Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals kaum durchzuschauen sein. Für Arbeitgeber ist es von wirtschaftlicher Bedeutung zu wissen, ob eine betriebliche Übung besteht, wie diese beendet werden kann oder so gestaltet werden kann, dass sie für den Arbeitgeber eine freiwillige Leistung bleibt.
Das Thema „Mobbing“ ist für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung. In jedem Betrieb kann Mobbing das Betriebsklima unwiderruflich zerstören.
Rechtsanwalt Denis König vertritt Sie sowohl auf den Gebieten des Individual- und Kollektivarbeitsrechts als auch bei Rechtsstreitigkeiten während eines Arbeitsverhältnisses und in Kündigungsverfahren, bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis wie Ansprüchen auf Lohn, Urlaub, Abwehr von Abmahnungen und vielem mehr. Sie beraten und gestalten für Sie Arbeitsverträge. Daneben bieten sie rechtliche Beratung und Vertretung von Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz an.
Bitte beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist im Falle einer Kündigung!