Arbeitsrecht: Vertragswidrige Kürzung des Mehrurlaubs durch unwirksame AGB
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Arbeitsrecht, Zivilrecht | No Comments
11th Feb 2014
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kürzung vom Mehrurlaub zu Unrecht erfolgt, wenn sich die entsprechende Rahmenvereinbarung, die eine allgemeine Geschäftsbedingung ist, als unwirksam herausstellt.
Der klagende Arbeitnehmer verlangte von dem beklagten Arbeitgeber die Gutschrift von vier Urlaubstagen. Durch den Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, neben dem gesetzlichen Mindesturlaub sieben Tage Mehrurlaub zu gewähren. In der Rahmenvereinbarung, die das BAG in dem Verfahren der AGB-Prüfung unterzogen hat, wurde eine gestaffelte Kürzung des Mehrurlaubs festgelegt:
„ Der Anspruch auf den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden zusätzlichen
Urlaub entfällt
a)Für krankheitsbedingte Fehltage gilt folgende Staffel
Vom 4. -7. Krankheitstag 1 Urlaubstag
Vom 8. -11. Krankheitstag 2 Urlaubstage
…“
Der Kläger fehlte im Jahr 2011 an 27 Tagen krankheitsbedingt. Die Beklagte kürzte den Mehrurlaub um insgesamt sechs Tage (davon waren zwei Tage Gegenstand eines anderen Verfahrens) und zahlte so ein geringeres Urlaubsgeld. Der Kläger war mit der Kürzung nicht einverstanden und verlangte in diesem Verfahren die Gutschrift der vier gekürzten Urlaubstage.
Das BAG gab dem Kläger Recht und wies die Revision der Beklagten als unbegründet zurück. Die Klausel über die Kürzung des Mehrurlaubs wegen Krankheit konnte der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB nicht standhalten. Sie war wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 BGB unwirksam. Die für unwirksam erklärte Regelung zeigte dem Arbeitnehmer nicht klar auf, in welchem Umfang sein vertraglicher Anspruch auf Mehrurlaub bei Arbeitsunfähigkeit gekürzt wird.
Das BAG bemängelte, dass die Begriffe „krankheitsbedingte Fehltage“ und „Krankheitstage“ verwendet wurden, ohne dass es deutlich wird, ob beide Begriffe identisch angewandt werden sollen. Es ist damit nicht erkennbar, ob jeder „Krankheitstag“ zur Kürzung führen kann oder nur die „Krankheitstage“, an denen der Arbeitnehmer an sich seine Arbeitsleistung schuldet. Ausgehend davon, dass in ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen iSv. § 5 Abs. 1 EFZG die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzugeben ist, schließt der Begriff „Krankheitstage“ sämtliche Tage ein, an denen der betroffene Arbeitnehmer erkrankt ist. Begrifflich können somit auch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und „Krankheitstage“ während eines gewährten Urlaubs erfasst sein. Soweit die Beklagte mit dem Begriff „Krankheitstage“ beispielsweise Arbeitstage gemeint haben sollte, an denen eine durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit bestand und grundsätzlich eine Arbeitsleistung geschuldet war, kommt dies nicht einmal ansatzweise im Wortlaut der Klausel zum Ausdruck. Schließlich war auch die Kürzungsstaffelung als solche intransparent. So war unklar, ob für die Berechnung des Kürzungsumfangs sämtliche Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit summiert werden (jährliche Gesamterkrankungsdauer) oder ob es ausschließlich auf die Dauer jeder einzelnen Erkrankung ankommt (Teilerkrankungsdauer).
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 9 AZR 374/12