Angeblich von U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen stammende Abmahnung wegen Streaming
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Abmahnung, Zivilrecht | No Comments
10th Dez 2013
Unserer Kanzlei wurde heuete ein Abmahnschreiben von U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen zur Bearbeitung vorgelegt. Seit Tagen mahnt diese Kanzlei den vermeintlichen Urheberrechtsverstoß in Namen von The Archive AG wegen der Inanspruchnahme des Streaming-Dienstes Red Tube an.
Nun haben sich bereits die ersten Trittbrettfahrer gefunden. In einer an die Betroffenen gerichteten e-Mail geben sich die Täter für U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen aus, mahnen einen angeblichen Rechtsverstoß ab und machen einen Schadensersatz geltend. Sie sollten nicht den im Anhang dieser e-Mail befindlichen ZIP Ordner entpacken!
Der Möchtegern-Rechtsanwalt möchte unter anderem eine Urheberrechtsverletzung dokummentiert haben, die am 28.12.2013 begangen wurde. Die Dummheit kennt keine Grenzen. Den Betroffen raten wir, einen Strafantrag gegen Unbekannt zu stellen.
—– Original Nachricht —-
Von: Rechtsanwälte <benjamin.staudenmeyer@gmx.de>
An: xxxxxxxxxxxxxxxxx
Datum: 10.12.2013 11:09
Betreff: Abmahnung der Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures 10.12.2013
Sehr geehrte/r xxxxxxxx,
Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 28.12.2013 22:41:31
IP-Adresse: xxxxxxxxxxxx
Produktname: Miriams Adventures
Benutzerkennung: 8171820972
Stream-Anbieter: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene illegale Kopie sofort von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 83,22 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 1276,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 436,84 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 25,94 Euro
Schadensersatz: 83,22 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)
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