AG München zur Darlegungslast des faktischen und des tatsächlichen Anschlussinhabers | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

8th Jan 2014

Die Kollegen Kurz, Pfitzer, Wolf berichten über ein Urteil des AG München vom 20.12.2013 – 111 C 21062/12. In diesem Verfahren hatte sich das Gericht mit der Frage der Darlegungslast des tatsächlichen Nutzers eines Internetanschlusses zu beschäftigen.

Als Inhaberin des Internetanschlusses erhielt die später beklagte Mutter eine Abmahnung wegen illegaler Verbreitung eines Filmwerks. Darauf gab sie vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab und hat sich insoweit erklärt, dass sie für den Verstoß nicht verantwortlich ist, weder als Täter noch als Störer.

Gegen die Mutter wurde vor dem AG München Klage auf Schadensersatz und auf Zahlung der Abmahnkosten erhoben. Die Beklagte trug vor, dass sie den Anschluss nicht nutze und auch nicht über internetfähige Geräte verfüge. Der Anschluss werde von ihrem volljährigen Sohn in Eigenverantwortung benutzt. Sie ist ihrer Darlegungslast nachgekommen.

Die Rechteinhaber verklagten darauf auch den Sohn, weil dieser den Urheberrechtsverstoß nach dem Vortrag der Mutter begangen haben müsste. Die Mutter wurde jetzt in Anspruch wegen Schadensersatzes genommen – wegen Überlassung des Internetanschlusses und der Verletzung der vorgerichtlichen Antwortpflicht.

Beide Begehren wurden von dem Amtsgericht abgewiesen. Die Mutter ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Eine Täterschaft konnte der Rechteinhaber nicht beweisen. Der Betrieb eines Internetanschlusses löst auch keine Kontroll- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers aus. Auch existiere keine Antwortpflicht im Sinne einer vorgerichtlichen sekundären Darlegungslast. Weil der Sohn kein formaler Inhaber des Internetanschlusses ist, trifft ihn die sekundäre Darlegungslast nicht. Für die Abweisung der Klage gegen ihn reichte es aus, die Vorwürfe zu bestreiten.

Quelle

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