Abmahnklagen: LG München schiebt dem AG München bei Fragen der Beweislast einen Riegel vor. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Apr 2013

LG München I, Urt. v. 22.03.2013 – AZ. 21 S 28809/11

Das LG München als Berufungsinstanz entschied, dass das AG München die Anforderungen an die Beweislast der Beklagten so überspitzte, dass es einer Beweislastumkehr gleich kam. Das Amtsgericht ging im Ersturteil davon aus, dass es die Aufgabe der wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnten Beklagten (einer älteren Damen) als Inhaberin eines Internetanschlusses zu beweisen war, dass nicht sie, sondern ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dem hat das LG München einen Riegel vorgeschoben und stellte fest, dass das Amtsgericht die Erforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers überspannt hat. Der Anschlussinhaber muss nur substantiiert darlegen, dass er weder der Täter noch der Störer ist, es ist dann die Aufgabe der Kläger dies als unwahr zu widerlegen.

Laut Klägerin soll die Beklagte von ihrem Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies soll sich daraus ergeben, weil zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung die entsprechende IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war. In dem Verfahren vor dem AG München trägt die Beklagte vor, dass sie zwar einen Internetanschluss hat, dieses aber mangels entsprechender Hardware (kein Router oder Modem) nicht nutzen kann, sie hat nicht einmal einen Computer. Für das AG München reichte das nicht aus, um die Klage abzuweisen. Es verlangte von der Beklagten, dass sie nachweis, dass nicht sie, sondern ein anderer von ihrem Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Da der Beklagten dies nicht möglich war, wurde sie als Störerin zur Zahlung verurteilt.

Die Beklagte war mit so einem Urteil natürlich nicht einverstanden und ging in Berufung. Ihrer Meinung nach ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, es war die Aufgabe der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagte als Störerin in irgendeiner Art und Weise an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war. Das Landgericht folgte der Beklagten und stellte fest, dass diese ihren Darlegungspflichten nachgekommen ist. Das bedeutet, dass es die Aufgabe der Klägerin war, diesen Vortrag zu widerlegen. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den Internetzugang (kein Router, Modem etc.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte willentlich einen Internetzugang ermöglichen wollte. Auch kann nicht angenommen werden, dass Dritte ohne Wissen und Wollen der Beklagten die fehlenden Zugangsvoraussetzungen selbst hinzufügen.

"Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die der Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet."

 

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